Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Geschichte Europas - Neuzeit, Absolutismus, Industrialisierung, Note: 1,4, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (Lehrstuhl für Neuere Geschichte), Veranstaltung: Proseminar Friedrich Wilhelm I., Kurfürst von Brandenburg und König von Preußen, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Bedeutung Friedrich Wilhelms I. für die Entwicklung Brandenburg-Preußens im 18. Jahrhundert kann kaum hoch genug eingeschätzt werden. Seiner Herrschaftsauffassung verdankte Brandenburg-Preußen einen Modernisierungsschub, der dem Land eine beispielhafte Vorreiterrolle für den frühneuzeitlichen Wandel vom ständischen Herrschaftssystem hin zur Werdung moderner Nationalstaaten einbrachte. Wenn auch noch nicht einen Nationalstaat im neuzeitlichen Sinne, so schaffte das Wirken Friedrich Wilhelm I. für Brandenburg-Preußen immerhin einen entscheidenden Schritt in diese Richtung. Neben seinem Engagement für eine Zentralisierung der Landesverwaltung und der Forcierung des Merkantilismus ist hierbei vor allem auch seine Reformierung des Militärwesens von großer Bedeutung. Mit tief greifenden Maßnahmen zum Ausbau der militärischen Wehrhaftigkeit des nach Fläche und Bevölkerungszahl vergleichsweise kleinen, von europäischen Großmächten umgebenen Brandenburg-Preußen legte Friedrich Wilhelm I. das Fundament für eine Stärkung der Rolle seines Landes im europäischen Mächtesystem. Die Affinität Friedrich Wilhelms I. zum Soldatentum brachte ihm den Beinamen ,Soldatenkönig' ein. In seinem Land bewirkte sie nicht nur eine starke Sonderrolle des Militärwesens in der Herrschaftsstruktur und eine herausragend leistungsfähige Armee, sondern auch eine regelrechte Militarisierung der Gesellschaft, deren Nachwirkung bis ins 20. Jahrhundert immer wieder diskutiert wurde. Die Modernisierung seines Heeres, die weitgehende Einbindung des preußischen Landadels in die Offiziersränge und die immense zahlenmäßige Vergrößerung der Armee durch eine neuartige, effiziente aber sozialverträgliche Rekrutierungspraxis, die Friedrich Wilhelm I. durch sein Kantonsreglement von 1733 rechtlich etablieren konnte, sind hierbei die entscheidenden Aspekte seines militärhistorischen Wirkens, deren Darstellung Gegenstand dieser Arbeit ist.
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