Studienarbeit aus dem Jahr 1998 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 14 Punkte, Universität Augsburg (Juristische Fakultät), Veranstaltung: Seminar: Klassische und moderne Minimalstaatskonzepte, Sprache: Deutsch, Abstract: Im enorm vielseitigen und facettenreichen Lebenswerk Wilhelm von Humboldts ist sein staatstheoretisches Schaffen von geringerem Umfang und ist auch wesentlich weniger bekannt als z. B. sein Wirken in Bildungspolitik, Naturlehre, Sprachwissenschaft oder Ästhetik. Nichtsdestoweniger lohnt sich die Beschäftigung mit Humboldts liberaler Staatstheorie, besonders in unseren Tagen. Das Schlagwort des Neoliberalismus erfreut sich wachsender Beliebtheit in Medien und Politik. Vor dem Hintergrund der Globalisierung wird angesichts überlasteter Sozialsysteme und überbordender Staatsverschuldung der Ruf nach einer Erneuerung des Liberalismus jedoch fast ausschließlich wirtschaftlich begründet und (miß-)verstanden. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, darauf hinzuweisen, daß der Begriff Liberalismus vielschichtiger ist und nicht nur die Freiheit des Wirtschaftens meint. Wer den Begriff nur wirtschaftlich versteht, verpaßt einen großen Teil der interessanten Ideen, die diese geschichtlich machtvolle Strömung beinhaltet. Wilhelm von Humboldt kommt auf dem Weg der Philosophie zu seiner (politisch) liberalistischen Staatsauffassung, indem er uns einen weitgehend individualistisch-anthropologisch begründeten Weg zu seiner Staatstheorie zeigt. Der Mittelpunkt von Humboldts Argumentation ist nämlich – wie in seinem gesamten Lebenswerk – sein Bild vom Menschen und dessen Lebenszweck . Von dieser Grundidee leitet Humboldt seine Verhaltensmaßregeln für den Staat gegenüber dem Bürger ab. Niedergelegt und erläutert sind diese Gedanken in dem Buch „Ideen zu einem Versuch die Grenzen der Wirksamkeit des Staates zu bestimmen“. In dieser Arbeit soll versucht werden, die theoretischen Grundlagen von Humboldts liberalistischer Staatstheorie darzulegen. Dabei wird der Schwerpunkt auf die Herleitung der Gedanken aus dem Menschenbild gelegt. Die hypothetischen Konsequenzen auf ein theoretisches Staatsgebilde, wie z. B. die erwünschte Gestaltung einzelner Rechts- und Verwaltungsgebiete (Kapitel X-XV der „Ideen“) werden demgegenüber zurückgestellt.