Die normative Geltungsabhängigkeit des allgemeinen Rechtsprinzips aus der Rechtslehre vom kategorischen Imperativ aus den zwei ethischen Grundlagenschriften Kants kann zweifach angezweifelt werden: Zum einen bleibt das allgemeine Rechtsprinzip dem Motiv der Adressaten gegenüber indifferent; dieses ist aber in der grundlegenden Theorie der Moralität der Grundlagenschriften gerade ausschlaggebend. Zum anderen ist für Kant das allgemeine Rechtsprinzip analytisch mit einer äußerlichen Zwangsbefugnis verbunden; dies scheint sogar im Gegensatz zu dem auf Selbstverpflichtung gegründeten kategorischen Imperativ zu stehen. Wie ist nun das Verhältnis zwischen dem kategorischen Imperativ und dem allgemeinen Rechtsprinzip zu verstehen? Worin genau bestehen die Gemeinsamkeiten und die Unterschiede beider Prinzipien?
Die Untersuchung macht deutlich, dass die Beantwortung dieser Fragen ohne das Heranziehen einiger Grundmomente des kritischen Idealismus unterbestimmt bleibt. Sie zeigt, dass das allgemeine Rechtsprinzip in aller Konsequenz aus der Moraltheorie der Grundlagenschriften heraus entwickelt wird, und legt auf der Grundlage transzendentalkritischer Momente dar, warum und worin sich dieses Prinzip vom kategorischen Imperativ abhebt.
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