Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 1,7, Hochschule Schmalkalden, ehem. Fachhochschule Schmalkalden, Sprache: Deutsch, Abstract: Peter Zwegat versucht wöchentlich in seiner Sendung „Raus aus den Schulden“ Menschen in ganz Deutschland zu helfen. Gegenüberstellungen von Einnahmen und Ausgaben zeigen, dass diese die Einnahmen deutlich übersteigen. Schulden-bereinigungspläne oder Tilgungsaussetzungen der Kredite bis hin zu Mietminderungen sind in diesen Fällen die ersten Versuche des Schuldenberaters, die Summe der Schulden so schnell wie möglich zu mindern. Doch haben in den meisten Situationen die Verbindlichkeiten eine solch enorme Höhe angenommen, dass die „Schnell¬maßnahmen“ keine Wirkungen mehr zeigen können. Ein Antrag auf Privatinsolvenz ist hier nun die letzte Lösung. Vorübergehende Liquiditätsengpässe, laufende Ratenkredite aber auch die steigende Schwierigkeit von Banken Kredite zu bekommen und natürlich die Wirtschaftskrise sind die häufigsten Gründe der Privatinsolvenzen in Deutschland. Im ersten Halbjahr 2009 meldeten 61.517 Bundesbürger Privatinsolvenz an. Es wird mit einer Gesamtzahl von 140.000 Privatinsolvenzen im Jahre 2009 gerechnet. Im Gegensatz zum Jahre 2008 mit 120.289 Verbraucherinsolvenzen ist das ein Anstieg von 19.711 Anträgen in nur einem Jahr. Die häufigsten Anträge der Schuldner enthalten ebenfalls den Antrag der Restschuld-befreiung. Mit der Einführung der Insolvenzordnung hat der Gesetzgeber den natür-lichen Personen als Schuldnern die Möglichkeit gegeben, innerhalb von sechs Jahren schuldenfrei zu sein. Das Verfahren der Restschuldbefreiung ist jedoch ein sehr komplexes. Nicht jeder Schuldner kann eine vollkommene Schuldenbefreiung erlangen. Viele Vorschriften engen dieses Ziel ein. Diese Seminararbeit wird das Restschuldbefreiungsverfahren erläutern und auf die Versagungsgründe, speziell des § 290 der Insolvenzordnung (InsO), eingehen. Im praktischen Teil dieser Arbeit wird das theoretische Wissen der Restschuldbefreiung mit zwei BGH (Bundesgerichtshof) Beschlüssen verglichen und gegebenenfalls kritisch betrachtet und auf das Nachschieben von Versagungsgründen eingegangen werden.