Nationale Strafrechtsgarantien wie das Milderungsgebot aus § 2 Abs. 3 StGB können sich dem Einfluss des Unionsrechts nicht entziehen. Dies gilt erst recht seit der Verankerung der europäischen Strafrechtsgarantien in der Grundrechtecharta der Europäischen Union. Die Arbeit setzt sich vertieft mit der Frage des Anwendungsbereichs des europäischen Milderungsgebots vor allem in Abgrenzung zur nationalen Strafrechtsgarantie auseinander. Ebenso widmet sich die Arbeit dem Inhalt und Umfang der jeweiligen Strafrechtsgarantie. Für die Auslegung des noch jungen europäischen Grundsatzes liefern die Ergebnisse der Diskussion um den bereits gefestigten nationalen Strafrechtsgrundsatz wertvolle Anhaltspunkte.
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