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Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 1,0, Johannes Kepler Universität Linz (Instituts für Kanonistik, Europäische Rechtsgeschichte und Religionsrecht), Veranstaltung: Arbeitsgemeinschaft aus Rechtsgeschichte, Sprache: Deutsch, Abstract: „Den Eheleuten kommt es zu, einander auszusuchen. (…) .“ , so der Philosoph und Schriftsteller der Aufklärung, Jean-Jacques Rousseau, in einem seiner Werke über die Grundlagen der Erziehung. Die Ehe wurde aber oft in der Historie vielfältigen Eingriffen von Seiten des Staates…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 1,0, Johannes Kepler Universität Linz (Instituts für Kanonistik, Europäische Rechtsgeschichte und Religionsrecht), Veranstaltung: Arbeitsgemeinschaft aus Rechtsgeschichte, Sprache: Deutsch, Abstract: „Den Eheleuten kommt es zu, einander auszusuchen. (…) .“ , so der Philosoph und Schriftsteller der Aufklärung, Jean-Jacques Rousseau, in einem seiner Werke über die Grundlagen der Erziehung. Die Ehe wurde aber oft in der Historie vielfältigen Eingriffen von Seiten des Staates ausgesetzt und dessen Kontrolle unterworfen. Während zu Zeiten der Weimarer Republik eine für ihre Zeit moderne und soziale Familienpolitik angestrebt wurde, begann sich das Blatt in der NS-Zeit drastisch zu wenden und hatte den Verlust der bisherigen gesellschaftlichen Errungenschaften in Ehe und Familie zur Folge. Auf der einen Seite, wurde die Förderung von ausgewählten, in das Menschenbild des NS-Regimes passender Personen und deren Kinder betrieben; auf der anderen Seite, wurden bestimmten Personengruppen Verbote der Eheschließung auferlegt, die bis hin zu deren Zwangssterilisation führten. Diese Arbeit befasst sich insbesondere mit dem Einfluss der nationalsozialistischen Anschauungen auf das Eherecht in Deutschland und Österreich, die sich in der Rechtswissenschaft und Rechtsprechung der NS-Zeit widerspiegelten. Eingangs wird kurz auf die ehe- und familienrechtlichen Gegebenheiten beider Länder vor der Machtergreifung der Nationalsozialisten eingegangen, um im Anschluss die Entwicklung des NS-Eherechts zu erörtern. Um die rechtliche Lage in diesem Bereich nach 1945 zu verdeutlichen, wird sodann die Entwicklung im Eherecht fortgeführt, um schließlich beispielhaft auf die wichtigsten Reformen einzugehen.