Außerhalb des Strafverfahrens gibt es diverse Offenbarungspflichten, die den Grundsatz herausfordern, dass niemand zur Mitwirkung an der eigenen Verurteilung gezwungen werden darf (nemo tenetur se ipsum accusare). Es stellt sich die Frage, ob der Rechtsunterworfene solche Offenbarungspflichten unter Berufung auf nemo-tenetur schon außerhalb des Strafprozesses verweigern kann bzw. wie sich die (mitunter selbstüberführende) Pflichterfüllung strafprozessual auswirkt. Der Verfasser unternimmt den Versuch, dem Gesetzgeber unter Berücksichtigung des historischen, ethischen und rechtlichen Fundaments von nemo-tenetur sowie unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung ein systematisches Konzept zur Beantwortung dieser Frage an die Hand zu geben.
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