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Studienarbeit aus dem Jahr 2022 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 1,0, , Veranstaltung: IT und Medienrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Aktueller denn je befasst sich diese Hausarbeit mit dem Hatespeech und Entstehungen in den sozialen Netzwerken - was kann dagegen von offizieller Seite des Bundes unternommen werden? Das NetzDG in der Fassung von 2021 wird zu diesen Themen betrachtet und gibt Handlungsempfehlungen. Guter Inhalt oder böse Nachricht? Eine solche Kategorisierung hat sich in den letzten zwanzig Jahren durch die verstärkte Nutzung der digitalen…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2022 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 1,0, , Veranstaltung: IT und Medienrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Aktueller denn je befasst sich diese Hausarbeit mit dem Hatespeech und Entstehungen in den sozialen Netzwerken - was kann dagegen von offizieller Seite des Bundes unternommen werden? Das NetzDG in der Fassung von 2021 wird zu diesen Themen betrachtet und gibt Handlungsempfehlungen. Guter Inhalt oder böse Nachricht? Eine solche Kategorisierung hat sich in den letzten zwanzig Jahren durch die verstärkte Nutzung der digitalen Medien enorm verändert. In der Vergangenheit wurden digitale Dienste und Medien stark gefördert, um diese Innovationen zu unterstützen. Um für die Nutzung eine gewisse Richtlinie zu haben, ist 2007 das Telemediengesetz als Nachfolger des Teledienstegesetzes von 1997 in Kraft getreten. Die zu Beginn genannte Veränderung in der Kategorisierung ist auch in unserer zwischenmenschlichen Kultur sichtbar. Durch die Anonymität, welche uns die digitalen Medien im Gebrauch der Social Media Netzwerke und Messenger Dienste bieten, gibt es ständig neue virtuelle Räume im alltäglichen Leben, in denen rechtlich gesehen kaum Regelungen bestehen und in der sich die zwischenmenschliche Kultur stark wandelt. Dies ist unter anderem in den sogenannten Hassreden und Hetzen sichtbar, die nach §130 StGB strafbar sind oder beleidigend nach §185 StGB sowie auch Bedrohungen im Sinne des §241 StGB darstellen. Letztendlich fallen darunter aber auch jugendgefährdende Inhalte.