Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 15 Punkte, Universität Osnabrück, Veranstaltung: europäisches Wirtschaftsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Das europäische Kartellrecht ist primärrechtlich auf den Montanunionvertrag von 1951 zurückzuführen. Bereits in diesem Vertragstext war ein rudimentäres Kartellrecht vorhanden. Ein bis heute inhaltlich unverändertes Kartellrecht, wurde im EWGVertrag von 1957 installiert. Die Art. 85 und 86 EWGV enthielten dabei kartellrechtliche Regelungen, die unabhängig von amerikanischen Einflüssen waren.1 Die Kartellgesetzgebung, wie sie heute besteht, setzt sich aus drei Säulen zusammen.2 Die erste Säule befasst sich mit dem Bereich der wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen. Die zweite Säule betrifft den Bereich des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und die dritte Säule regelt den Bereich der Fusionskontrolle. Die ersten beiden Säulen sind in den Art. 81, 82 EGV kodifiziert. Die dritte Säule ist primärrechtlich nicht geregelt. Sekundärrechtlich war der Bereich der wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen bisher grundsätzlich in der Verordnung 17 von 1962 geregelt. Diese VO 17/62 wurde nun durch die VO 1/2003 ersetzt. Die Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission begann die internen Arbeit zur Reform der Verordnung 17/62 Anfang 1997. Im April 1999 veröffentlichte die Kommission das Weißbuch über die Modernisierung der Vorschriften zur Anwendung der Art. 81 und 82 EGV.3 Die Kommission veröffentlichte dann im September 2000 einen Verordnungsvorschlag 4 der im wesentlichen vom Rat angenommen wurde. Die modernisierte Verordnung 17/62 wurde vom Rat am 16. Dezember 2002 als Durchführungsverordnung 1/2003 einstimmig verabschiedet und trat mit dem Beitritt der neuen EU-Mitgliedsstaaten am 01. Mai 2004 gemäß Art. 45 VO 1/20035 in Kraft. 1 Heinemann, Jura 2003, 649, 649. 2 Heinemann, Jura 2003, 649, 650. 3 KOM (1999) 101 endg., Amtsblatt C 132, S. 1 ff. vom 02.05.1999; im weiteren Weißbuch genannt. 4 KOM (2000) 582 endg., Amtsblatt C 365, S. 284 ff. vom 19.12.2000; im weiteren VO-Vorschlag genannt. 5 Alle weiteren Artikel ohne nähere Bezeichnung sind solche der VO 1/2003.
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