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Essay aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Verwaltungsrecht, , Sprache: Deutsch, Abstract: Mit Ausnahme der bestandswahrenden Pläne sind jetzt sämtliche Bauleitpläne umweltprüfungspflichtig. In § 1 Abs. 5 S. 1 BauGB findet sich nun auch eine inhaltliche Ausgestaltung des Nachhaltigkeitsprinzips. Wesentliche Regelungen des alten § 1 Abs. 5 BauGB sind jetzt im neuen § 1 Abs. 6 BauGB enthalten. Anschauen sollte man sich hier vor allem die Nummern 7 und 8. Mit § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB werden "unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer" berücksichtigt und, wie die §§…mehr

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Produktbeschreibung
Essay aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Verwaltungsrecht, , Sprache: Deutsch, Abstract: Mit Ausnahme der bestandswahrenden Pläne sind jetzt sämtliche Bauleitpläne umweltprüfungspflichtig. In § 1 Abs. 5 S. 1 BauGB findet sich nun auch eine inhaltliche Ausgestaltung des Nachhaltigkeitsprinzips. Wesentliche Regelungen des alten § 1 Abs. 5 BauGB sind jetzt im neuen § 1 Abs. 6 BauGB enthalten. Anschauen sollte man sich hier vor allem die Nummern 7 und 8. Mit § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB werden "unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer" berücksichtigt und, wie die §§ 3 und 4 BauGB zeigen, wird die Bürgerbeteiligung zur "Öffentlichkeitsbeteiligung" und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zur "Behördenbeteiligung". Das Abstimmungsgebot benachbarter Gemeinden (§ 2 Abs. 2 BauGB) wird in Satz 2 neben den städtebaulichen Belangen auch auf raumordnerische Belange ausgedehnt und kann nun gerichtlich durchgesetzt werden, d.h. eine übergangene Gemeinde kann sich mit einem Normenkontrollantrag wehren. Die Flexibilität des neuen Städtebaurechts ist sehr zu begrüssen. Das alte Bauplanungsrecht war sehr statisch und konnte die heutigen kurzlebigen Nutzungen von Grundstücken durch bspw. Freitzeitparks oder Einkaufszentren etc. nicht passabel abbilden. Es konnte die Nutzung immer nur auf Ewig festgeschrieben werden, zeitliche Befristungen waren nicht möglich. Das ändert der neue § 9 Abs. 2 BauGB. Danach kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen oder sonstigen Nutzungen und Anlagen erstens nur für einen bestimmten Zeitraum zulässig sind oder zweitens, bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig sind. Zudem wurden mit § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BauGB Befristungen und Bedingungen auch für den städtebaulichen Vertrag neu geschaffen. All dies korrespondiert mit der Rückbauverpflichtung bei bestimmten Außenbereichsvorhaben, vgl. § 35 Abs. 5 S. 2 BauGB. Neu ist auch die Revisionsklausel des § 5 Abs. 1 S. 3 BauGB, wonach Flächennutzungspläne spätestens 15 Jahre nach ihrer erstmaligen oder erneuten Aufstellung u.a. überprüft werden sollen. Allerdings ist diese Regelung erstmals am 01.01.2010 anzuwenden, vgl. § 244 Abs. 4 BauGB. Das Baurecht auf Zeit hat natürlich auch eine grundgesetzlich relevante Seite, denn der vom Bauplanungsrecht Betroffene muss sich auf das jeweils geltende Städtebaurecht zumindest für einen längeren Zeitraum verlassen können. Auf mögliche Vertrauensschutzgesichtspunkte kann hier aber nicht näher eingegangen werden. [...]

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