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Inhaltsangabe:Einleitung: Der Schweizer Nationalrat stimmte am 25.9.2000 einstimmig dem vorbehaltslosen Beitritt der Schweiz zum Haager Übereinkommen zu, da sich auch in der Schweiz die Fälle vom sexuellen Missbrauch an Adoptionskindern, insbesondere an Auslandsadoptierten, häuften und verabschiedete die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Juni 2001 das Bundesgesetz zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Maßnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen, in welchem unter anderem die in Art. 17 normierte Verpflichtung der Vormundschaftsbehörde zur…mehr

Produktbeschreibung
Inhaltsangabe:Einleitung: Der Schweizer Nationalrat stimmte am 25.9.2000 einstimmig dem vorbehaltslosen Beitritt der Schweiz zum Haager Übereinkommen zu, da sich auch in der Schweiz die Fälle vom sexuellen Missbrauch an Adoptionskindern, insbesondere an Auslandsadoptierten, häuften und verabschiedete die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Juni 2001 das Bundesgesetz zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Maßnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen, in welchem unter anderem die in Art. 17 normierte Verpflichtung der Vormundschaftsbehörde zur Ernennung eines Beistands für das Kind im Fall von Auslandsadoptionen und die Wiederverstaatlichung der Jugendwohlfahrt normiert sind. In Deutschland hat die Ratifizierung des Haager Übereinkommens im Jahr 2002 zu einer weitreichenden Reform des Adoptionsrecht geführt, welches nicht nur Kinder bei Auslandsadoptionen schützt, sondern hat sich auch der Schutz inländischer Kinder dadurch wesentlich verbessert. Wesentlich ist, daß die neuen deutschen Bestimmungen auch auf solche Adoptionen anzuwenden sind, in denen das Kind aus einem Staat stammt, der nicht Vertragsstaat des Haager Übereinkommens ist und unterliegen nunmehr private Träger der Jugendwohlfahrt sehr strengen Zulassungs- und Kontrollvorschriften, unabhängig davon, ob Auslands- oder Inlands-adoptionen durchgeführt werden. In Österreich zeichnet sich seit 1997 eine Tendenz zum Abgehen von der über 30-jährigen Rechtsprechung auf dem Gebiet der Adoption ab und hat man sich auch bemüht, Pflegefamilien rechtliche Grundrahmenbedingungen angedeihen zu lassen, wenngleich auch hier der Schutz der Pflegeeltern im Vordergrund scheint. Eine Änderung des Adoptionsrechts ist derzeit in Österreich nicht geplant, jedoch plant die Bundesregierung eine Verschärfung der Bestimmungen im Bezug auf den Kinderhandel. Generell lässt sich in Europa der Beginn einer Fortentwicklung des Adoptionsrechts und der strafrechtlichen Bestimmungen zum Schutz von Kindern feststellen, welcher nicht zuletzt durch die Umsetzungsbemühungen der UN-Kinderrechtskonvention ins nationale Recht der einzelnen Staaten als auch durch Diskussionen zu den jüngere Entscheidungen europäischer und nationaler Gerichte unterstützt wird. Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis: 1.Gesetzliche Grundlagen4 2.Wesen der Adoption5 3.Das Wahlkind und die Wahleltern5 4.Die leiblichen Verwandtschaftsbeziehungen nach der Adoption7 5.Die Nachkommen des Wahlkindes [...]

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