Studienarbeit aus dem Jahr 2000 im Fachbereich Politik - Politisches System Deutschlands, Note: 1,7, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn (Institut der politischen Wissenschaft), Veranstaltung: Propädeutikum, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Bestimmung des Grundgesetzes in Artikel 21, Abs. 2, wonach Parteien, die die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen versuchen, verboten werden können, läßt sich nur vor dem Hintergrund der spezifischen Erfahrungen aus der Weimarer Republik verstehen. 1 Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 2 (sogenannte Weimarer Reichsverfassung - WRV -) enthielt keine Regelung über die Stellung und Aufgaben der Parteien im Staat. 3 Lediglich in Art. 130 WRV, wonach die Beamten Diener der Gesamtheit, nicht einer Partei sind, werden die politischen Parteien in einem eher negativen Sinn erwähnt. 4 Der Verfassungsgeber und der einfache Gesetzgeber der Weimarer Zeit haben die Parteien weitgehend ignoriert. 5 Auf diese Tatsache hat schon in der Weimarer Zeit Gustav Radbruch hingewiesen. Die Vernachlässigung der Entwicklung der politischen Parteien in der Reichsverfassung entspreche nicht den wirklichen Gegebenheiten im Verfassungsleben. 6 In der Tat hat die Weimarer Reichsverfassung durch die Einführung des parlamentarischen Regierungssystem 7 und des Verhältniswahlrechts 8 die konstitutionellen Voraussetzungen für ein politisches System geschaffen, das auf der Wirksamkeit der Parteien beruhte. Die Weimarer Verfassung enthielt darüber hinaus auch keine spezielle Regelung was das Parteienverbot betraf. Von 1933 an bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs gab es keine legalen Parteitätigkeit in Deutschland mehr. Die politischen Parteien wurden entweder verboten 9 oder hatten sich selbst aufgelöst. 10 Die NSDAP, die danach die einzige in Deutschland bestehende Partei war, kann nicht als politische Partei im eigentlichen Sinn bezeichnet werden.