Mit Art. 21 Abs. 2 GG besteht die Möglichkeit des Verbots politischer Parteien. Bislang sind aufgrund dieser Vorschrift zwei Parteien verboten worden: die SRP und die KPD. Die Verbotsanträge gegen die NPD scheiterten im März 2003, nachdem der Einsatz von V-Leuten bekannt geworden war. Die Einstellung des Verfahrens gegen die NPD erfolgte also aufgrund verfahrensrechtlicher Hindernisse, bevor es zur Prüfung der Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 GG gekommen war. Das gescheiterte Verfahren zeigt, dass der Einsatz von V-Leuten und insbesondere die damit verbundenen möglichen Auswirkungen auf ein Parteiverbotsverfahren bislang nicht hinreichend geklärt sind. Die aktuelle politische Diskussion hinsichtlich eines erneuten Verbotsantrags gegen die NPD rückt die Bedeutung dieses Themas auch in die öffentliche Aufmerksamkeit. Vor diesem Hintergrund ist die Untersuchung des Parteiverbotsverfahrens nach Art. 21 Abs. 2 GG geboten. Bei Betrachtung der einzelnen Verfahrensschritte wird die Bedeutung der doppelten Schutzrichtung des Art. 21 Abs. 2 GG deutlich. Sie ist auch im Rahmen der Beurteilung von V-Mann-Einsätzen zu berücksichtigen.
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