Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 14 Punkte, Universität Augsburg (Rechtswissenschaften), Veranstaltung: Institut für Bio-, Medizin und Gesundheitsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit richtet sich an alle, die sich als Patienten über Ihre Rechte und Pflichten informieren möchten. Das Patientenrechtegesetz ist eine Kodifikation, die die rechtliche Beziehung zwischen Behandelndem und Patienten regelt. Als dieses Gesetz erstellt und erlassen wurde, orientierte man sich an der bis dato vorhandenen Rechtsprechung. Die Notwendigkeit der Patientenrechtekodifikation wurde häufig in Frage gestellt. Offiziell begründet wurde der Erlass des Gesetzes mit den Argumenten, dass die bisherigen Regelungen der Patientenrechte zum einen viele Lücken aufweisen und zum anderen in ihrer Gesamtheit unübersichtlich und unsystematisch ausschließlich in Form von Richterrecht vorhanden sind. Durch die Schaffung eines Gesetzes wollte man für mehr Rechtssicherheit und Transparenz sorgen. Ziel war zudem eine effektivere Durchsetzbarkeit der jeweiligen Rechte. Vor allem aber wollte man die Situation des Patienten verbessern, indem man für den Patienten verlässliche Informationen schafft, die er selbst im Gesetz nachlesen kann. Kritiker Christian Katzenmeier schreibt, dass die Kodifikation lediglich aus politischen Gründen erlassen worden wäre, aber sachlich so gut wie unbegründet sei. Politisch begründet deswegen, weil sich der Einsatz für die Zivilbevölkerung stets positiv auf die agierenden Politiker auswirken würde. Sachlich dagegen unbegründet, da aufgrund der genau ausdifferenzierten Rechtsprechung keinerlei Rechtsunsicherheit bestanden hätte. Aus diesem Grunde sei es kaum zu Neuerungen gekommen, sondern eher zu einer unveränderten gesetzlichen Aufzeichnung des Richterrechts. So auch die Meinung des Kritikers Peter Thurn. Ob und inwiefern sich die Regelungszwecke erfüllt haben, wird im Folgenden anhand einer Untersuchung der Rechte und Pflichten des Patienten aus dem Behandlungsvertrag erörtert werden.
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