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Akademische Arbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 13,0, Universität Augsburg (Rechtswissenschaftliche Fakultät), Veranstaltung: An den Grenzen der Notwehr und des rechtfertigenden Notstands, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit soll sich zunächst mit der Entwicklung der Triage und einer etwaigen, damit verbundenen Strafbarkeit unseres medizinischen Personals auseinandersetzen. Sodann ist darauf einzugehen, wie Ärzte solch einer Strafbarkeit unter Anwendung der rechtfertigenden Pflichtenkollision entgehen können, dabei werden Kriterien aufgezeigt, aber auch die…mehr

Produktbeschreibung
Akademische Arbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 13,0, Universität Augsburg (Rechtswissenschaftliche Fakultät), Veranstaltung: An den Grenzen der Notwehr und des rechtfertigenden Notstands, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit soll sich zunächst mit der Entwicklung der Triage und einer etwaigen, damit verbundenen Strafbarkeit unseres medizinischen Personals auseinandersetzen. Sodann ist darauf einzugehen, wie Ärzte solch einer Strafbarkeit unter Anwendung der rechtfertigenden Pflichtenkollision entgehen können, dabei werden Kriterien aufgezeigt, aber auch die Grenzen dieses Rechtsinstituts näher beleuchtet. Als Corona- Epidemie wird der nahezu weltweite Ausbruch und die Verbreitung der neuen Atemwegserkrankung COVID-19 bezeichnet. Das erstmalige Auftauchen dieser Erkrankung geschah im Januar 2020 in der chinesischen Metropole Wuhan. In der Folgezeit entwickelte sich das Virus zu einer Epidemie, die sich über China hinweg auf der ganzen Welt zu einem globalen Problem ausbreitete. Eine erste Infektion eines Deutschen wurde schließlich am 28. Januar 2020 vom Robert-Koch-Institut erklärt und durch einen Laborbefund bestätigt. Damit war das Virus schließlich auch in der Bundesrepublik angelangt. Wenige Tage später kündigte die Bundeskanzlerin bereits einschneidende Maßnahmen an, die eine weitere Ausbreitung des Virus stoppen, beziehungsweise verlangsamen sollten. Am 17. März schließlich änderte das Robert- Koch Institut seine bisherige Einschätzung zur neuartigen Epidemie insofern, als dass die Gefährdung für die Bevölkerung nun sehr hoch gewesen sein soll. Gemeint war damit, dass die Vermutung bestand, dass es zu einer massiven Überlastung der intensivmedizinischen Kapazitäten kommen könnte, die es erforderlich macht, die diesbezüglichen Kapazitäten zu erweitern und darüber nachzudenken, was unser Gesundheitssystem in solch einer Krise leisten kann. Bereits jetzt war klar, wie man an den hohen Sterblichkeitsraten in Italien und Spanien sah, dass man sich darüber Gedanken machen musste, inwiefern man damit umgehen würde, wenn plötzlich mehr Patienten erscheinen würden, als vorhandene Kapazitäten hinsichtlich Beatmung, Personal und Betten, verfügbar wären. In solch einer Situation müssen schließlich Ärzte darüber entscheiden, welcher der Patienten Hilfe bekommt, und welcher nicht. Demgemäß ist die Rede von der sogenannten Triage, bei der Patienten in verschiedene Schweregrade eingeteilt und dadurch priorisiert behandelt werden. Da dies jedoch ein Bereich ist, der rechtlich nur sehr unzureichend geregelt ist, ist eine hieraus entspringende Strafbarkeit von Ärzten, die Entscheidungen vornehmen müssen, nicht sehr fernliegend.

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