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In privatrechtlichen Verbänden bestehen komplexe Rechtsbeziehungen zwischen Verband und Mitglied ebenso wie zwischen den einzelnen Mitgliedern. Typischerweise sind an solchen Rechtsbeziehungen des Verbandsinnenverhältnisses mehr als zwei Personen beteiligt. Entsteht über diese Rechtsbeziehungen Streit - etwa über die Einforderung von Beiträgen, über die Rechtmäßigkeit von Mitgliedsbeschlüssen, über die Feststellung der Verbandsmitgliedschaft oder über den Ausschluß aus dem Verband - , so muß die gerichtliche Auseinandersetzung hierüber in einem Zivilprozeß bewältigt werden, der von der ZPO als…mehr

Produktbeschreibung
In privatrechtlichen Verbänden bestehen komplexe Rechtsbeziehungen zwischen Verband und Mitglied ebenso wie zwischen den einzelnen Mitgliedern. Typischerweise sind an solchen Rechtsbeziehungen des Verbandsinnenverhältnisses mehr als zwei Personen beteiligt. Entsteht über diese Rechtsbeziehungen Streit - etwa über die Einforderung von Beiträgen, über die Rechtmäßigkeit von Mitgliedsbeschlüssen, über die Feststellung der Verbandsmitgliedschaft oder über den Ausschluß aus dem Verband - , so muß die gerichtliche Auseinandersetzung hierüber in einem Zivilprozeß bewältigt werden, der von der ZPO als Zweiparteienprozeß konzipiert ist, also nur das bipolare Prozeßrechtsverhältnis zwischen Kläger und Beklagtem kennt. Neben den Verbandsmitgliedern, welche die Auseinandersetzung aktiv betreiben, und denen, gegen die sie sich richtet, steht dabei häufig eine dritte Gruppe von Mitgliedern, die sich an dem Rechtsstreit nicht beteiligen wollen oder sich überhaupt gegen jegliches gerichtliche Verfahren über die streitige Frage wenden. Vor diesem Hintergrund entwickelt Martin Schwab auf der Basis des geltenden Rechts Modelle für die Verteilung der Parteirollen in verbandsinternen Konflikten (und zwar exemplarisch anhand der Handelsgesellschaften), die den bestehenden Desideraten gerecht werden: Wo ein vorrangiges Verbandsinteresse die Rechtsverfolgung gebietet, darf diese nicht durch die Obstruktion einzelner Mitglieder verhindert werden. Die Auseinandersetzung muß nach Möglichkeit in einem einzigen Prozeß in der Weise beigelegt werden, daß das rechtskräftige Urteil für und gegen alle Verbandsmitglieder und -organe sowie gegen den Verband selbst wirkt. Alle Verbandsmitglieder müssen ihre materialrechtlich begründeten Mitspracherechte auch im Prozeß zur Geltung bringen können; ihnen darf eine Prozeßbeteiligung aber nicht aufgezwungen werden. Geboren 1967; Studium der Rechtswissenschaften in Regensburg und Heidelberg; 1997 Promotion; 2002 Habilitation; derzeit Privatdozent an der Universität Heidelberg.

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