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Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Informationswissenschaften, Informationsmanagement, Note: 2,0, Universität Kassel, Veranstaltung: MPA-Studiengang, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Verfasser behandelt in der vorliegenden Hausarbeit die Thematik „Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Kontext der digitalen Terrorismusbekämpfung“. Nach Definitionen der informationellen Selbstbestimmung, der Strafverfolgung und des Terrorismus werden die aktuellen Maßnahmen der Terrorismusbekämpfung aufgezeigt, sowie der Zielkonflikt zwischen Strafverfolgung und der Wahrung der…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Informationswissenschaften, Informationsmanagement, Note: 2,0, Universität Kassel, Veranstaltung: MPA-Studiengang, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Verfasser behandelt in der vorliegenden Hausarbeit die Thematik „Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Kontext der digitalen Terrorismusbekämpfung“. Nach Definitionen der informationellen Selbstbestimmung, der Strafverfolgung und des Terrorismus werden die aktuellen Maßnahmen der Terrorismusbekämpfung aufgezeigt, sowie der Zielkonflikt zwischen Strafverfolgung und der Wahrung der Grundrechte. „Im deutschen Recht bezeichnet die Informationelle Selbstbestimmung das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen. Es handelt sich dabei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts um ein Datenschutz-Grundrecht, welches im Grundgesetz nicht ausdrücklich erwähnt wird. Der Vorschlag, ein Datenschutz-Grundrecht in das Grundgesetz einzufügen, fand bisher nicht die erforderliche Mehrheit. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht ist eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und wurde vom Bundesverfassungsgericht im so genannten Volkszählungsurteil 1983 als Grundrecht anerkannt. Ausgangspunkt für das Bundesverfassungsgericht ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, also Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG (unter B II 1 a) des Urteils).“ „Kurz beantwortet bedeutet informationelle Selbstbestimmung: Jeder hat das Recht zu wissen, wer was wann über ihn weiß.“