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Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 11, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn (Institut für Öffentliches Recht), Veranstaltung: Seminar zum Recht der modernen Biutechnologie, Sprache: Deutsch, Abstract: Einleitung Ein immer schnelleres Voranschreiten der Biotechnologie und der eventuell damit verbundenen Gefahren zwingt die nationalen und europäischen Gesetzgeber zu immer umfassenderen Regelungen. Speziell im Bereich der Gentechnik ist in den letzten Jahren eine Flut von zum Teil miteinander verbundenen…mehr

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Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 11, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn (Institut für Öffentliches Recht), Veranstaltung: Seminar zum Recht der modernen Biutechnologie, Sprache: Deutsch, Abstract: Einleitung Ein immer schnelleres Voranschreiten der Biotechnologie und der eventuell damit verbundenen Gefahren zwingt die nationalen und europäischen Gesetzgeber zu immer umfassenderen Regelungen. Speziell im Bereich der Gentechnik ist in den letzten Jahren eine Flut von zum Teil miteinander verbundenen Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien erlassen worden, um diese komplexe Materie einem rechtlichen Rahmen zu unterwerfen. Insbesondere das Zulassungsverfahren für gentechnische Produkte ist hierbei ein immerwährender Streitpunkt. Dies gilt auch in Bezug auf die Rechtsschutzmöglichkeiten für die Hersteller von gentechnischen Produkten, denen eine Zulassung versagt bleibt. Deshalb bedarf es an dieser Stelle einer genaueren Untersuchung der eben angesprochenen Problematiken. Vorab soll jedoch erläutert werden, wann von einem gentechnischen Produkt gesprochen werden kann. Zunächst ist ein gentechnisch veränderter Organismus erforderlich. Gemäß Art. 2 Nr. 1 Richtlinie 2001/18/EG1 ist ein Organismus jede biologische Einheit, die fähig ist, sich zu vermehren oder genetisches Material zu übertragen. Demnach umfasst diese Definition auch Mikroorganismen einschließlich Viren und Viroide, ferner Pflanzen und Tiere einschließlich Eiern, Samen und Pollen, sowie Zell- und Gewebekulturen von Pflanzen und Tieren. 2 Diese Organismen sind gemäß Art 2 Nr. 2 als genetisch verändert anzusehen, wenn das genetische Material so verändert worden ist, wie es auf natürliche Weise durch Kreuzen und /oder natürliche Rekombination nicht möglich ist.3 In Art. 2 Nr. 7 Richtlinie 2001/18/EG ist der Begriff des Produkts als eine Zubereitung, die aus genetisch veränderten Organismen oder einer Kombination von genetisch veränderten Organismen besteht oder genetisch veränderte Organismen oder eine Kombination von genetisch veränderten Organismen enthält und in den Verkehr gebracht wird, legaldefiniert. Dies lässt darauf schließen, dass Produkte, die gentechnisch veränderte Organismen nur zufällig in Spuren enthalten, nicht unter den Produktbegriff in Art. 2 Nr. 7 Richtlinie 2001/18/EG fallen.

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