Studienarbeit aus dem Jahr 1998 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 16 Punkte, Johannes Gutenberg-Universität Mainz (FB Rechts- und Wirtschaftswissenschaften, LS Handels-, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht), Veranstaltung: Seminar zum Urheberrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Gegenstand der vorliegenden Arbeit ist das Recht der Verwertungsgesellschaften im Lichte des europäischen Kartellrechts (Art. 85, 86 EGV) am Beispiel der Musikverwertungsgesellschaften. Das ausschließliche Recht der Veröffentlichung, der Vervielfältigung und der sonstigen Nutzung - also das Verwertungsrecht - liegt nach deutschem Recht gemäß § 15 UrhG beim Urheber eines Werkes. Auf der einen Seite hat dies eine enorme gesamtwirtschaftliche Bedeutung, die noch immer im Steigen begriffen sein dürfte, da durch die Fortentwicklung der Freizeitgesellschaft auch die Bedeutung der Kulturwirtschaft und somit des Urheberrechts zunimmt. Auf der anderen Seite hat das Verwertungsrecht eine große, oftmals existentielle Bedeutung für den einzelnen Urheber, zumal wenn er von den Erträgen seiner Werke lebt. So schwer der Urheber von Werken deren Nutzung überwachen kann, so schwierig wird es oftmals dem redlichen Nutzer sein, Kontakt zu einem Urheber zum Abschluß eines Nutzungsvertrages aufzunehmen. Wohl auch aus diesen Überlegungen heraus kam es schon recht früh zur Gründung von Verwertungsgesellschaften. Mit Ausnahme der Verwertung von Filmen gibt es in Deutschland für jeden schöpferischen Bereich nur eine Verwertungsgesellschaft, so daß diese Gesellschaften zwar keine gesetzliche, sehr wohl aber eine faktische Monopolstellung haben. Mit der zunehmenden Vergemeinschaftlichung des nationalen Rechts innerhalb der Europäischen Union und des gemeinsamen Marktes ist diese Stellung nicht mehr nur nach deutschem Recht, sondern auch nach europäischem Kartellrecht (Art. 85, 86 EGV) zu beurteilen. Dies ist Gegenstand der vorliegenden Untersuchung, konkret: das Spannungsverhältnis zwischen den Mißbrauchsmöglichkeiten, die sich für die Verwertungsgesellschaften aus deren Monopolstellung ergeben, und der Notwendigkeit dieser “starken Stellung” für die rationelle Interessenwahrnehmung der Urheber (Stand: 1998).