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Katholische Laien sind gesetzlich verpflichtet, die Welt mit christlichem Geist zu durchdringen. Zugleich erkennt das Kirchenrecht im Gefolge des II. Vatikanischen Konzils ausdrücklich an: Sie haben ein Recht darauf, dass ihre bürgerlichen Freiheiten innerkirchlich anerkannt werden. Beim Gebrauch dieser Freiheiten müssen sie allerdings die Vorgaben des kirchlichen Lehramts beachten. Dies hat die Kongregation für die Glaubenslehre 2002 in einer Nota doctrinalis gegen "zweideutige Auffassungen und bedenkliche Positionen" noch einmal betont: Die "richtige Autonomie" von Katholik(inn)en in der…mehr

Produktbeschreibung
Katholische Laien sind gesetzlich verpflichtet, die Welt mit christlichem Geist zu durchdringen. Zugleich erkennt das Kirchenrecht im Gefolge des II. Vatikanischen Konzils ausdrücklich an: Sie haben ein Recht darauf, dass ihre bürgerlichen Freiheiten innerkirchlich anerkannt werden. Beim Gebrauch dieser Freiheiten müssen sie allerdings die Vorgaben des kirchlichen Lehramts beachten. Dies hat die Kongregation für die Glaubenslehre 2002 in einer Nota doctrinalis gegen "zweideutige Auffassungen und bedenkliche Positionen" noch einmal betont: Die "richtige Autonomie" von Katholik(inn)en in der Politik dürfe nicht verwechselt werden mit einem von der kirchlichen Moral- und Soziallehre absehenden Prinzip. Wie frei sind katholische Laien in ihrem gesellschaftlichen und politischen Engagement also nach geltendem Kirchenrecht? Die sorgfältige Interpretation der einschlägigen c. 227 CIC und c. 402 CCEO ermöglicht eine Antwort auf diese Frage und klärt damit auch, ob Katholik(inn)en rechtlich auch heute noch nur verlängerter Arm der kirchlichen Hierarchie oder nicht doch vielmehr eigenständige Teilnehmer(innen) an der Heilssendung der Kirche sind.

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Autorenporträt
Bernhard Sven Anuth, Dr. theol. habil. Lic. iur. can., geb. 1973, Studium der Kath. Theologie, Germanistik und Philosophie (1995-2001), Promotionsstudium Kath. Theologie (2001-2005), Lizentiatsstudium Kanonisches Recht (2007-2009), Habilitation und Erteilung der Lehrbefähigung für Kirchenrecht und kirchliche Rechtsgeschichte (2015), ist seit 2013 Juniorprofessor und Leiter der Abteilung für Kirchenrecht der Katholisch-Theologischen Fakultät der Eberhard Karls Universität Tübingen.