Die Umweltdelikte bildeten ursprünglich reines Nebenstrafrecht, jedoch wurden mit dem 18. StÄG die wichtigsten Vorschriften in erweiterter Form ins StGB (29. Abschnitt) übernommen. Es folgten, insbesondere in den Jahren 1994 und 1998, weitere Reformen und Verschärfungen, die zu den Vorschriften in ihrer jetzigen Gestalt führten. Häufig wird das Rechtsgut der wesentlichen Tatbestände des 29. Abschnitts folgendermaßen bestimmt. Geschützt ist die Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen, in ihren verschiedenen Medien (Boden, Wasser, Luft) und sonstigen Erscheinungsformen (Pflanzen, Tiere). Diese Definition ist jedoch umstritten (s.u.). Ferner entzieht sich die nähere Konkretisierung des Umweltguts einer einheitlichen Definition, da die einzelnen Delikte des Umweltstrafrechts sehr heterogener Natur sind. In der Diskussion um die Bestimmung der Rechtsgüter im Umweltstrafrecht finden sich allerdings wiederkehrende Grundmuster.
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