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Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,3, Hochschule Ludwigshafen am Rhein, Sprache: Deutsch, Abstract: 1. Einleitung Die am 01.01.1999 in Kraft getretene Insolvenzordnung ist am 01.12.2001 geändert worden. Bei einem Schuldner, einer natürliche Person, sind die Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens anzuwenden, wenn er eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Handelt es sich um einen ehemals selbständigen Schuldner, der mehr als 19 Gläubiger hat oder gegen den Forderungen aus…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,3, Hochschule Ludwigshafen am Rhein, Sprache: Deutsch, Abstract: 1. Einleitung Die am 01.01.1999 in Kraft getretene Insolvenzordnung ist am 01.12.2001 geändert worden. Bei einem Schuldner, einer natürliche Person, sind die Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens anzuwenden, wenn er eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Handelt es sich um einen ehemals selbständigen Schuldner, der mehr als 19 Gläubiger hat oder gegen den Forderungen aus Arbeitsverhältnissen, (Forderungen von (ehemaligen) Arbeitnehmern oder der Bundesanstalt für Arbeit, auf die die Ansprüche der Arbeitnehmer übergegangen sind, von Finanzämtern wegen nicht gezahlter Lohnsteuer oder von Sozialversicherungsträgern wegen nicht gezahlter Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung) bestehen, sind für ihn die Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens anzuwenden. Ansonsten ist er Verbraucher. Ziel des Insolvenzverfahrens ist es, neben einer bestmöglichen Gläubigerbefriedigung dem redlichen Schuldner durch die Restschuldbefreiung einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen. Das Insolvenzverfahren ist eigenständig geregelt. Soweit Regelungen in der InsO fehlen, ist gem. §4 InsO ergänzend die ZPO (Zivilprozessordnung) heranzuziehen, nicht aber das FGG (Gesetz für die freiwillige Gerichtsbarkeit).