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Die stete Zunahme arzthaftungsrechtlicher Streitigkeiten bietet Anlass, über alternative Konfliktlösungsmodelle nachzudenken. Dabei stellt sich die Frage, ob das streitschlichtende Beweisverfahren im Sinne von § 485 Abs. 2 ZPO Gutachterkommissionen, Schlichtungsstellen und Mediation in mancherlei Hinsicht überlegen ist. Gerade bei Arzthaftungssachen stellt es einen Weg dar, auf dem die Beteiligten unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieses Gebiets zu einer einvernehmlichen vorprozessualen Einigung gelangen können. Zentrales Element der vorgezogenen Beweisaufnahme ist die schriftliche…mehr

Produktbeschreibung
Die stete Zunahme arzthaftungsrechtlicher Streitigkeiten bietet Anlass, über alternative Konfliktlösungsmodelle nachzudenken. Dabei stellt sich die Frage, ob das streitschlichtende Beweisverfahren im Sinne von § 485 Abs. 2 ZPO Gutachterkommissionen, Schlichtungsstellen und Mediation in mancherlei Hinsicht überlegen ist. Gerade bei Arzthaftungssachen stellt es einen Weg dar, auf dem die Beteiligten unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieses Gebiets zu einer einvernehmlichen vorprozessualen Einigung gelangen können. Zentrales Element der vorgezogenen Beweisaufnahme ist die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen. Die Frage nach der Reichweite der Beweisthemen führt zurück zu den Grundstrukturen des Arzthaftungsrechts. Stefanie Edlbauer erläutert das selbständige Beweisverfahren in Arzthaftungssachen unter Vergleich des deutschen Systems der individuellen Verschuldenshaftung mit dem kollektiven Schadensausgleich im neuseeländischen accident compensation scheme. Sie beleuchtet die geltenden Wertungsprinzipien dieser Verfahren und liefert Anhaltspunkte dafür, wann die außergerichtliche Beweiserhebung im Einzelfall unzulässig sein kann.

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