Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 1,0, Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg (Institut für Politik), Veranstaltung: Ausgewählte Probleme des Völkerrechts, Sprache: Deutsch, Abstract: Untersuchungsgegenstand dieser Arbeit soll das (Menschen-) Recht auf Selbstbestimmung der Völker sein. Dieses hat in den letzten Jahrzehnten einen erheblichen Bedeutungszuwachs erfahren, wurde es doch von einem lediglich politisch-moralischen Prinzip in den internationalen Beziehungen zu einem anerkannten und kodifizierten Recht, für dessen Durchsetzung sich die Vereinten Nationen seit ihrem Bestehen mit beachtlichem Nachdruck einsetzen. Wurde das Recht in der Fachliteratur und im Rechtsverständnis zunächst nur als Anspruch auf politische Selbstbestimmung der von den europäischen Kolonialmächten unterdrückten Völker angesehen , änderte sich diese Auffassung in den siebziger Jahren nach dem Abschluss der Entkolonisierung dahingehend, dass nun auch andere Volksgruppen unter Umständen als Träger dieses Rechts gesehen werden, was jedoch zu einer Vielzahl von sicherheitspolitischen Problemen führt. Es soll versucht werden, diesen Entwicklungsprozess einschließlich seines künftigen Verlaufes kurz zu skizzieren. Dabei werden auch die sich aus dem Verrechtlichungsprozess ergebenden Probleme, insbesondere im Hinblick auf Minderheiten, thematisiert und deren Lösungsansätze erfasst. Ausgangspunkt der Untersuchung wird dabei der vor dem Internationalen Gerichtshof der Vereinten Nationen (IGH) verhandelte Ost-Timor-Fall zwischen Portugal und Australien sein, welcher zur weiteren Stärkung des Selbstbestimmungsrechts der Völker einen entscheidenden Beitrag leistete. Von ihm und von den mit ihm in Verbindung stehenden Rechtsfällen sowie von Meinungen renommierter Völkerrechtler ausgehend soll versucht werden, eine völkerrechtliche Tendenz bzgl. des Selbstbestimmungsrechts zu erkennen und diese zu bewerten. Damit stellt sich die Frage, welche Konsequenzen sich aus diesem Prozess ergeben und ob das eigentliche und ursprüngliche Ziel dieses Rechtsguts, nämlich die völlige Selbstbestimmung eines jeden Volkes, dadurch erreicht werden kann und vor allem, ob dies tatsächlich sinnvoll ist.
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