Studienarbeit aus dem Jahr 1999 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 12, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (Juristische Fakultät), Veranstaltung: Rechtsphilosophisches Seminar, Sprache: Deutsch, Abstract: Die DDR hatte eine Verfassung, war aber augenscheinlich kein Verfassungsstaat. Sie verfügte über ein Parlament mit mehr Parteien und Verbänden als der deutsche Bundestag, war aber keine parlamentarische Demokratie und hatte auch kein Mehrparteiensystem. Die Regierung, die die oberste staatliche Gewalt repräsentieren sollte, war wenig mehr als ein unselbstständiger Weisungsempfänger und, obwohl sie regelmäßig an allgemeinen, gleichen Wahlen teilnahmen, waren die DDR-Bürger doch von jeder politischen Mitbestimmung ausgeschlossen. Darüber hinaus kann man die DDR im Nachhinein trotz einer Fülle von Gesetzen und einem ausgeprägten Gerichtswesen kaum als Rechtsstaat ansehen. Niemals zuvor in der deutschen Geschichte war die Kluft zwischen geschriebener Verfassung und der Verfassungswirklichkeit größer als in den vierzig Jahren der Existenz der DDR. Selbst sah sich die DDR als Bestandteil des revolutionären Weltprozesses und der sozialistischen Welt, in die sie durch eine revolutionäre Umgestaltung der Gesellschaft gelangt war. Doch haftet den geschichtlichen Vorgängen, welche das Dasein und den Werdegang der Deutschen Demokratischen Republik prägten, im Nachhinein überhaupt etwas Revolutionäres an, wenn man die gängigen Definitionen einer Revolution als Maßstab zu Grunde legt? Dies zu prüfen, ist das Ziel dieser Publikation.
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