Studienarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 11, Eberhard-Karls-Universität Tübingen (Juristische Fakultät), Sprache: Deutsch, Abstract: Die Nichtanzeige geplanter Straftaten gem. § 138 StGB und die Straflosigkeit ihrer Nichtanzeige nach § 139 sind seit jeher Gegenstand intensiver akademischer Diskussionen. Der vielfältige Fundus dogmatischer Probleme reicht vom Schutzzweck bis hin zur Bestimmung des Gebotsgegenstandes über die Bedeutung der Regelungen des § 139 im Hinblick auf § 138. Nicht zuletzt befasste sich der fünfte Strafsenat des BGH in seiner Grundsatzentscheidung vom neunzehnten Mai 2010 mit der Problematik nach der Bestimmung des Täterkreises, welcher folgender Sachverhalt zu Grunde lag: Der Bruder des Angeklagten und ein Komplize planten einen Überfall auf ein Bekleidungsgeschäft. Der Angeklagte wurde von seinem Bruder aufgefordert, mit ihm „zusammen den Überfall durchzuführen“, was er indes ablehnte. Jedoch begab der Angeklagte sich am Tattag zum Tatort, wo er sich vor der Tatausführung von dem Bruder und dem Komplizen verabschiedete, welche anschließend die Tat tatsächlich ausführten. Da eine Tatbeteiligung des Angeklagten unter Anwendung des Zweifelssatzes von der Strafkammer nicht festgestellt werden konnte, verurteilte sie ihn wegen der Nichtanzeige einer geplanten Straftat gem. § 138 Abs.1 Nr.7. Die vorliegende Arbeit befasst sich zunächst mit einer Erörterung des Schutzzwecks des § 138, welcher die Grundlage der weiteren Analyse bildet. Im Anschluss wird im Rahmen des Gebotsgegen- standes den abstrakten Pflichtmodalitäten des § 138 bezüglich der Bestimmung des Täterkreises unter kritischer Beleuchtung der Grundsatzentscheidung nachgegangen. Anknüpfend an eine Untersuchung komplexer Aspekte der Erfolgsbezogenheit, der Rechtzeitigkeit und Adressatenwahl, erfolgt eine Darstellung des § 138 Abs.2, 3. Abschließend beschäftigt sich die Arbeit mit einer Analyse der Straflosigkeit der Nichtanzeige gem. § 139.