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Die Anerkennung ausländischer Urteile bereitet insbesondere dann Schwierigkeiten, wenn der Urteilsstaat staatsorganisatorisch nicht als Zentralstaat, sondern als Staatenverbindung ausgestaltet ist. Gemäß §328 I Nr. 1 ZPO können im Inland nämlich nur solche gerichtlichen Entscheidungen Anerkennung finden, bei denen das ausländische Gericht die Internationale Anerkennungszuständigkeit besitzt, also bei hypothetischer Anwendung der inländischen Regeln der Internationalen Entscheidungszuständigkeit zur Entscheidung berufen wäre ('Spiegelbildprinzip'). Hier stellt sich die - gerade im Rechtsverkehr…mehr

Produktbeschreibung
Die Anerkennung ausländischer Urteile bereitet insbesondere dann Schwierigkeiten, wenn der Urteilsstaat staatsorganisatorisch nicht als Zentralstaat, sondern als Staatenverbindung ausgestaltet ist. Gemäß §328 I Nr. 1 ZPO können im Inland nämlich nur solche gerichtlichen Entscheidungen Anerkennung finden, bei denen das ausländische Gericht die Internationale Anerkennungszuständigkeit besitzt, also bei hypothetischer Anwendung der inländischen Regeln der Internationalen Entscheidungszuständigkeit zur Entscheidung berufen wäre ('Spiegelbildprinzip'). Hier stellt sich die - gerade im Rechtsverkehr mit den Vereinigten Staaten von Amerika bisher heftig umstrittene - Frage, was unter dem Begriff 'Staat' im anerkennungsrechtlichen Sinn zu verstehen ist. Christoph Schärtl entwickelt einen eigenständigen, auf alle Arten von Staatenverbindungen gleichermaßen anwendbaren und dogmatisch begründbaren Lösungsansatz: Maßgeblich ist demnach die Ableitung der staatlichen Hoheitsgewalt von einem gemeinsamen Souverän. Der Autor verdeutlicht die praktische Handhabbarkeit dieses Lösungsansatzes am Beispiel der USA, in welchen die einzelnen Bundesstaaten eine weitgehende Unabhängigkeit genießen und eigene Einzelstaatengerichtssysteme geschaffen haben. ist Professor für Bürgerliches Recht, Deutsches und Europäisches Handels- und Gesellschaftsrecht, Internationales Privatrecht sowie Deutsches und Internationales Zivilverfahrensrecht an der SRH Hochschule Heidelberg; Prodekan für Forschung der Fakultät für Sozial- und Rechtswissenschaften und Senator, ebenda.

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