Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 11 Punkte, Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer (ehem. Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer) (-), Veranstaltung: Seminar: Supranationale und nationale Verwaltungen in der Europäischen Union, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Amsterdamer Vertrag enthält eine „Subsidiaritätsklausel“, die besagt, dass die Gemeinschaft ihre Aktivitäten auf diejenigen Maßnahmen beschränkt, die nicht auf der Ebene der Mitgliedstaaten erreicht werden können. Insofern steht die Gemeinschaft vor einer der europäischen Integration bisher fremden und daher völlig neuen Situation, die sich nach Jahren des Ringens um Kompetenzen nunmehr mit deren Begrenzung auseinander zusetzen hat. Die neue Qualität der europäischen Integration nach dem EUV macht ein Umdenken erforderlich, denn nur so kann ihrem Ziel, der Schaffung eines europäischen Bundesstaates eigener Art, Erfolg beschieden sein und die Ausbalancierung von zentralen und dezentralen Entscheidungsebenen im komplizierten Kompetenzengefüge der Gemeinschaft bewirkt werden. Allerdings entwickelte das Subsidiaritätsprinzip im Spiegel der Verhandlungen zum Vertrag über die EU ein verwirrendes Eigenleben und wurde dabei oftmals als Instrument rein nationaler Interessenpolitik missverstanden. Vor diesem Hintergrund, soll gezeigt werden, dass der Inhalt des Prinzips, wie es insbes. in Art. 5 II EGV und Art. 2 II EUV seinen Ausdruck gefunden hat, im Kontext der europäischen Integration der Präzisierung bedarf.