Studienarbeit aus dem Jahr 2000 im Fachbereich VWL - Außenhandelstheorie, Außenhandelspolitik, Note: 1,3, Universität Hohenheim (Lehrstuhl für Aussenwirtschaft), Veranstaltung: Seminar AVWL - Europäische Handels- und Wirtschaftspolitik, Sprache: Deutsch, Abstract: Die EG betreibt stellvertretend für ihre Mitgliedstaaten eine einheitliche Handelspolitik. Die Kompetenz hierzu leitet sich aus Art. 133 EGV ab. Dies ist die notwendige Konsequenz der Errichtung des freien Binnenmarkts innerhalb der EG, da es zwar zwischen den Mitglied-staaten keine Handelshemmnisse mehr geben darf, diese jedoch im Handel mit Drittstaaten noch bestehen. Deshalb ist ein koordiniertes Vorgehen bezüglich der Behandlung der Handels¬ströme in die EG nötig. Der EGV enthält darüber hinaus auch verbindliche inhaltliche Leitlinien für die Ausgestaltung der GHP, vor allem in Art. 131 EGV. Danach soll die EG eine prinzipiell liberale Handels¬politik betreiben und "zur harmonischen Entwicklung des Welthandels, zur schrittweisen Besei¬tigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr und zum Abbau der Handelsschranken" beitragen. Hieran sollte die EG, nicht zuletzt aus Eigennutz, interessiert sein. Denn ihr Anteil am Welthandel von 21 % (1991) macht sie zum bedeutendsten Handels¬partner der Weltwirtschaft, noch vor den USA (16 %) und Japan (10 %). Sie ist daher darauf angewiesen möglichst freien Zugang zu den Märkten ihrer Handelspartner zu erhalten. Dementsprechend groß ist auch die Bedeutung ihres handelspolitischen Verhal¬tens für die WTO, der 1994 gegründeten Nachfolgeorganisation des GATT, der die EG neben ihren eigenen Mitgliedstaaten angehört. Die WTO ist ein Zusammenschluss von ca. 130 Staaten, die zusammen einen Anteil von 85 % am Welthandel haben. Sie hat sich zum Ziel gesetzt, die Beschränkungen der Handelsströme durch Zölle, Importquoten etc. in multi-lateralen Vereinbarungen zu reduzieren. Tragende Säule ist hierbei die Meistbegünstigungsklausel aus Art. I GATT 1994, der die "Gleichbehandlung aller Handelspartner in Bezug auf Zölle und nicht-tarifäre Handels¬hemm-nisse" fordert. Als Unterzeichner des WTO-Vertragswerks muss sich die Gemein¬schaft an diesen Grundsatz halten. Zahlreiche Maßnahmen der EG-Handelspolitik verhalten sich jedoch konträr zu den Prinzipien der WTO. Beispiel hierfür ist die Vielzahl an bilateralen Vereinbarungen der EG mit Drittstaaten bezüglich des gegenseitigen Handelsverkehrs. Diese Vereinbarungen haben unterschiedliche Zielsetzungen. Einige sind vorwiegend unter die Entwicklungspolitik zu subsummieren, andere haben die Erweiterung der europäischen Freihandelszone bis hin zur Vollmitgliedschaft in der EU zum Ziel. Auf diese Abkommen wird in der vorliegenden Arbeit der Schwerpunkt gelegt. [...]
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