Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: 2,0, Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg in Hennef, Sprache: Deutsch, Abstract: Als Sozialpolitik versteht man staatliche Maßnahmen, die der Sicherung des Einkommens von Arbeitnehmern und dessen Familien im Falle einer Krankheit, der vorzeitigen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch Unfall oder Invalidität, im Alter, beim Tod des Ernährers oder im Fall der Arbeitslosigkeit dienen. Dies soll eine Sicherung der Existenz bei fehlenden Möglichkeiten oder Fähigkeiten zum Erwerb von ausreichenden Arbeitseinkommen darstellen. Jedoch ist das nur ein Teilbereich der staatlichen Sozialpolitik. Wie jedes Land diese Definition für sich umgesetzt hat, soll hier am Beispiel des Bismarck- und Beveridge-Systems dargestellt werden. Die fast 20 Jahre lang diskutierte Pflegeversicherung trat als 5. Zweig der Sozialversicherung, geregelt im SGB XI, am 1. Januar 1995 in Kraft. Ab 1. April 1995 gewährte die PV Leistungen für die häusliche Pflege, ab 1. Juli 1996 Leistungen für die stationäre Pflege. Die Beiträge stiegen von anfänglich 1% auf 1,7% des Bruttoeinkommens. Doch die PV führte zu vielen Diskussionen. Die Träger der gesetzlichen UV nehmen bei den Maßnahmen und Institutionen zur Bewältigung der gesundheitlichen Risiken der abhängigen Beschäftigung eine doppelte Funktion ein. „Mit allen geeigneten Mitteln“ ist sie zu einem präventiv tätig, zum anderen übernimmt sie Leistungen zum Schadensausgleich und zur Rehabilitation. Sie ist die einzige Nahtstelle zwischen dem Arbeitsschutz und dem System der gesundheitlichen Versorgung. Die drei Hauptaufgaben: Prävention, Reha und Entschädigung sind im § 1 SGB VII durch den Gesetzgeber verankert. Aus dem „Alles-aus-einer-Hand“-Prinzip lassen sich aus Effizienzgründen folgende Grundsätze ableiten: Reha vor Rente, Leistungen zur Teilhabe vor Rente, Leistungen zur Heilbehandlung und medizinischen Reha vor Rente, Vorrang von Prävention und medizinischer Reha vor Pflege.