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Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Pädagogik - Sonstiges, Note: 1,5, Ludwig-Maximilians-Universität München (Fakultät für Pädagogik), Veranstaltung: Wohlfahrtsverbändeforschung, Sprache: Deutsch, Abstract: In dieser Arbeit soll der Text: „Das System öffentlicher und freier Träger sowie gewerblicher Anbieter sozialer (Dienst-) Leistungen“ nach Harald Hottellet behandelt werden. Insbesondere der Teil, in dem es um die Freien Träger geht. Einführend wird ein kleiner Überblick über alle Träger der Jugendhilfe gegeben. In dem zu klären ist, wie sie sich definieren und welchen…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Pädagogik - Sonstiges, Note: 1,5, Ludwig-Maximilians-Universität München (Fakultät für Pädagogik), Veranstaltung: Wohlfahrtsverbändeforschung, Sprache: Deutsch, Abstract: In dieser Arbeit soll der Text: „Das System öffentlicher und freier Träger sowie gewerblicher Anbieter sozialer (Dienst-) Leistungen“ nach Harald Hottellet behandelt werden. Insbesondere der Teil, in dem es um die Freien Träger geht. Einführend wird ein kleiner Überblick über alle Träger der Jugendhilfe gegeben. In dem zu klären ist, wie sie sich definieren und welchen Grundsätzen, Rechten und Pflichten sie unterliegen. Anschließend soll diese Arbeit spezifisch auf die Freien Träger und ihre Prinzipien eingehen. Schwerpunktmäßig werden aber nur die größten Wohlfahrtsverbände mit ihren Aufgaben angesprochen. Allgemein werden Träger in der sozialen Arbeit als Organisationen dargestellt, die gemäß dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) auch und hauptsächlich die Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen. Nach der Trägerschaft wird unterschieden nach öffentlichen und freien Trägern. Öffentliche Träger sind auf regionaler Ebene die örtlichen Träger; das sind Kreise, kreisfreie Städte und zum Teil auch kreisangehörige Gemeinden, sofern sie ein eigenes Jugendamt besitzen. Sie erbringen ihre Leistungen durch die Jugendämter, während auf überregionaler Ebene die überörtlichen Träger in Form von Bundesländern ihre Leistungen durch die Landesjugendämter erbringen. Das bayerische Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) beschäftigt sich ausführlich mit den Trägern der Jugendhilfe. Die öffentlichen Träger sind dazu verpflichtet, die Jugendhilfeleistungen nach dem SGB VIII zu erbringen. Dagegen handeln freie Träger eher situationsbedingt und aus einem Mangel an sozialen Dienstleistungen heraus. Ihre Prinzipien beruhen auf Freiwilligkeit und Gemeinnützigkeit. Zu den freien Trägern der Jugendhilfe zählen die sechs Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, die sich zu einer Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) zusammengeschlossenen haben (Arbeiterwohlfahrt, Deutscher Caritasverband, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz, Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche und die Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland). Neben diesen Hauptorganisationen existieren noch eine Reihe von trägerübergreifenden Organisationen und Alternativprojekten. Beispiele dafür sind Kirchen und die Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, Jugendverbände, Selbsthilfe- beziehungsweise selbstorganisierte Gruppen und juristische Personen, deren Zweck es ist, die Jugendhilfe zu fördern.