Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers. Hat es aber während der postmortalen Schutzdauer denselben Inhalt wie zu Lebzeiten des Urhebers oder ergeben sich Änderungen? Dürfen die Rechtsnachfolger des Urhebers die Werke nach Belieben verwerten und sogar entstellen? Ein Vergleich des deutschen und des französischen Urheberrechts zeigt, dass den Rechtsordnungen ein unterschiedliches Verständnis von Funktion und Reichweite des Urheberrechts nach dem Tod des Urhebers zugrunde liegt. Der Umfang der Verwertungs- und Urheberpersönlichkeitsrechte wird ebenso erörtert wie die rechtshistorischen Entwicklungen in Deutschland und Frankreich und die Vorgaben des europäischen und internationalen Urheberrechts. Berücksichtigt werden auch praktische Probleme wie die Ausübung der urheberrechtlichen Befugnisse durch Erbengemeinschaften, der Nachweis der Aktivlegitimation bei postmortalen Urheberrechtsverletzungen und die Frage, wie man Missbräuche durch die Rechtsnachfolger verhindern kann. Zahlreiche Beispiele aus Literatur, Musik und bildender Kunst runden die Darstellung ab.