Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 1,3, Universität Bremen, Veranstaltung: Völkerrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Jeder Rechtsstaat muss sich im Laufe seines Bestehens mit der Frage auseinander setzen, wie und in welchem Rahmen er mit gefährlichen Straftätern umgehen will. Bei dieser weitreichenden und schwerwiegenden Entscheidung muss der Rechtsstaat eine Balance finden zwischen den Grundrechten eines Straftäters, wie etwa der Unverletzlichkeit der Würde eines Menschen und das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit aus Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 GG, und dem allgemeinen Anspruch der Bevölkerung durch den Staat vor jeglichen Gefahren, vor allem aus der Gesellschaft selbst heraus, beschützt zu werden. Als Paradebeispiel für diesen Grundrechtskonflikt kann das Institut der Sicherungsverwahrung im deutschen Strafrecht herangezogen werden. Gemäß § 66 ff. StGB haben deutsche Strafrichter die Möglichkeit für schuldfähige Täter, neben der Verurteilung zu einer Haftstrafe, eine Sicherungsverwahrung anzuordnen, wenn der Täter zu schwerwiegenden Straftaten neigt und somit eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Problematisch ist hierbei vor allem, dass ein Gericht darüber entscheiden muss, ob jemand möglicherweise in der Zukunft erneut eine schwerwiegende Straftat begehen wird und diese Möglichkeit als so realistisch eingeschätzt werden kann, dass ein präventiver Freiheitsentzug eine angemessene und legitime Maßnahme ist. Nicht überraschend beschäftigte ein solch brisantes Thema verschiedene Instanzen, allen voran das Bundesverfassungsgericht2. Dieses hatte die Sicherungsverwahrung grundsätzlich in der vom deutschen Gesetzgeber vorgesehenen Form als zulässig und verfassungskonform anerkannt. Interessanter ist vielmehr, dass der EGMR in zwei Entscheidungen eben dieses System der Sicherungsverwahrung, beziehungsweise Teile dessen, als einen Verstoß gegen die EMRK gewertet und zu Gunsten der jeweiligen Kläger entschieden hat. Das neue Urteil des Bundesverfassungsgerichts3 wurde folglich aus zweierlei Gründen mit Spannung erwartet. Zum einen ist es fraglich wie das Bundesverfassungsgericht mit den Entscheidungen des EGMR umgehen wird, vor allem vor dem Hintergrund vergangener Urteile, und ob es einen Weg finden kann, das Verhältnis der beiden Gerichte zueinander nicht zu belasten. Zum anderen erhoffen sich der deutsche Gesetzgeber und die deutsche Judikative endlich Rechtssicherheit darüber, welche Normen zulässig und anwendbar sind. Ziel ist es also rechtliche Klarheit zu schaffen.