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Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 12, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Verfahrensvorschrift des § 136 a StPO ist eine sehr zentrale Vorschrift in der heutigen deutschen Strafprozessordnung. Durch sie wird dem Beschuldigten für sein Strafverfahren und die zuvor stattfindenden staatlichen Ermittlungen eine „menschenwürdige Behandlung“ zugesichert. Durch den § 136 a StPO soll im Strafverfahren das Recht des Beschuldigten auf Menschenwürde aus Art. 1 GG gewährleistet…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 12, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Verfahrensvorschrift des § 136 a StPO ist eine sehr zentrale Vorschrift in der heutigen deutschen Strafprozessordnung. Durch sie wird dem Beschuldigten für sein Strafverfahren und die zuvor stattfindenden staatlichen Ermittlungen eine „menschenwürdige Behandlung“ zugesichert. Durch den § 136 a StPO soll im Strafverfahren das Recht des Beschuldigten auf Menschenwürde aus Art. 1 GG gewährleistet werden. § 136a StPO bringt in seiner bis heute unveränderten Formulierung, welche am 12. September 1950 in dem Bundesgesetz der Strafprozessordnung in Kraft getreten ist, eine nicht abschließende Aufzählung von verbotenen Vernehmungsmethoden zur Geltung. Der damalige Senatspräsident Dr. Rotberg führte als Vertreter des Bundesjustizministeriums im Rahmen einer Pressekonferenz am 25. Juli 1950 an, dass Deutschland mit der Einführung des § 136 a StPO „in die Reihe der wohl modernsten Staaten Europas gerückt sei“. Im Rahmen dieser Arbeit wird von der Entstehungsgeschichte des § 136 a StPO und dem Ablauf von historischen Vernehmungen mit den Elementen der Folter und Lügenstrafen, untersucht werden, welche inhaltlichen Bestimmungen diese Norm aufweist und wie diese im speziellen auszulegen sind. Am Ende der Bearbeitung soll schließlich versucht werden, zu beurteilen, wie die fast sechzig Jahre alte Vorschrift des § 136 a StPO in der Lage ist, zu gewährleisten, dass Beschuldigten im Strafverfahren keine unzulässigen Vernehmungsstrategien wiederfahren.