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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,3, Universität Hohenheim (Wirtschafts- und Sozialwissenschaften), Veranstaltung: Kapitalmarktrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Ziel der gesetzgeberischen Maßnahmen zur ad-hoc Publizität ist es, das Vertrauen der Anleger in die Märkte zu stärken. Um dieses Vertrauen sicher zu stellen und so die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes zu erhalten, werden geeignete, schnelle und richtige Informationen benötigt. Dies scheint derzeit umso wichtiger, da sich…mehr

Produktbeschreibung
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,3, Universität Hohenheim (Wirtschafts- und Sozialwissenschaften), Veranstaltung: Kapitalmarktrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Ziel der gesetzgeberischen Maßnahmen zur ad-hoc Publizität ist es, das Vertrauen der Anleger in die Märkte zu stärken. Um dieses Vertrauen sicher zu stellen und so die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes zu erhalten, werden geeignete, schnelle und richtige Informationen benötigt. Dies scheint derzeit umso wichtiger, da sich der deutsche Kapitalmarkt im Wandel befindet. Aktien werden zwischenzeitlich als Teil der Altersvorsorge auch von Kleinanlegern genutzt. Für ebendiese sind einfache und vor allem korrekte Informationen umso wichtiger. Ihnen fehlen die Mittel und Kompetenzen, selbst an derartige Informationen zu gelangen oder aufgrund von anderen Informationen auf die wahren Umstände Rückschlüsse zu bilden. Dabei fließen die Informationen als Erwartungen des Anlegerpublikums über Kauf- und Verkauforder in die Preise bzw. Kurse am Kapitalmarkt ein. Unternehmen versuchen, im Rahmen der „Investor Relations“ diese Informationen gezielt zu steuern. Als legitime Instrumente der kurzfristigen Kapitalmarktkommunikation der Investor Relations lassen sich u. a. ad-hoc Mitteilungen, Pressekonferenzen, Pressemitteilungen, Analystengespräche und Interviews zählen. Problematisch hinsichtlich der Informationsbereitstellung für den Kapitalmarkt ist die Tatsache, dass lediglich die ad-hoc Publizität rechtlich geregelt ist. So kann von den Unternehmen, innerhalb gewisser Grenzen – bspw. dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWB) – alternative Kapitalmarktkommunikation betrieben werden, ohne sich an die strengen Regeln der ad-hoc Publizität halten zu müssen. Ziel dieser Arbeit ist es, ebendiesen Diskurs zwischen ad-hoc Publizität und anderen kurzfristigen Kapitalmarktkommunikationsmitteln aufzuzeigen und deren Verhältnis zueinander darzustellen. Insbesondere soll auf Pressekonferenzen Bezug genommen werden, welche im Anschluss an eine ad-hoc mitgeteilte Information, diese aufgreifen, ergänzen oder relativieren. Dabei soll zunächst die ad-hoc Publizität in die verschiedenen, angrenzenden Rechtsgebiete eingeordnet werden und schließlich von diesen abgegrenzt werden. Im Anschluss werden die spezifischen Ziele der ad-hoc Publizität aufgezeigt. In einem weiteren Schritt wird die Gesetzesgrundlage der ad-hoc Publizität (§ 15 WpHG) zu analysieren sein. Anschließend soll das Verhältnis zwischen der ad-hoc Publizität einerseits und der darauffolgenden Pressekonferenz andererseits, dargestellt werden.