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Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 10, Universität Hamburg (Fakultät für Rechtswissenschaften), Veranstaltung: Wissenschaftliche Kriminalpolitik, Sprache: Deutsch, Abstract: "Im Strafrecht geht es um die Normen und Werte; hier wird bestimmt, was sein soll, weil es gerecht ist. Die Kriminologie liefert die Fakten, die Wahrheit; sie sagt, wie die Dinge stehen, und prophezeit uns vielleicht gar noch wie sie sich unter dem Einfluss einer bestimmten Strafjustiz entwickeln werden. Und die Kriminalpolitik setzt mit Augenmaß ins…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 10, Universität Hamburg (Fakultät für Rechtswissenschaften), Veranstaltung: Wissenschaftliche Kriminalpolitik, Sprache: Deutsch, Abstract: "Im Strafrecht geht es um die Normen und Werte; hier wird bestimmt, was sein soll, weil es gerecht ist. Die Kriminologie liefert die Fakten, die Wahrheit; sie sagt, wie die Dinge stehen, und prophezeit uns vielleicht gar noch wie sie sich unter dem Einfluss einer bestimmten Strafjustiz entwickeln werden. Und die Kriminalpolitik setzt mit Augenmaß ins Werk, was Strafrecht und Kriminologie zuvor gemeinsam hervorgebracht haben. (...) Die Gerechtigkeit aus dem Strafrecht, die Wahrheit aus der Kriminologie und die praktische Vernunft aus der Kriminalpolitik im abgestimmten Miteinander - fürwahr ein Paradies (...)." Diese Passage stammt aus einem Aufsatz von Winfried Hassemer aus dem Jahr 2005. Folgt man seiner Ansicht, so sind die Disziplinen, des Strafrechts, der Kriminologie und der Kriminalpolitik leicht abgrenzbar und liefern dennoch mit ihren eigenen Methoden ein funktionales, harmonisches Ergebnis, ohne das es zu Übergriffen in den jeweiligen Bereich des anderen kommt. Doch entspricht diese Aussage der Lebenswirklichkeit, oder ist sie vielmehr eine Utopie? Im Folgenden soll das Wirken der einzelnen Disziplinen des Strafrechts, der Kriminologie und der Kriminalpolitik, unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung zu einem eigenen Tatbestand der Nachstellung vorgestellt werden. Den Abschluss der Arbeit bildet die verfassereigene Stellungnahme in der einerseits die Aussage von Winfried Hassemer und andererseits der § 238 StGB (Nachstellung) bewertet wird.