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Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Zivilprozessrecht, Note: 16 Punkte (sehr gut), Universität Leipzig (Institut für Anwaltsrecht), Veranstaltung: Der Rechtsanwalt im Zivilprozess, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Ziel der anwaltlichen Tätigkeit ist in erster Linie die Verwirklichung der Mandanteninteressen.1 Daher kommt dem Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant maßgebliche Bedeutung für die gesamte anwaltliche Tätigkeit und tägliche Berufspraxis zu. Bedeutsam ist das Verhältnis insbesondere für die Pflichten des Anwalts, aber auch für seine Rechte. Ziel der Darstellung…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Zivilprozessrecht, Note: 16 Punkte (sehr gut), Universität Leipzig (Institut für Anwaltsrecht), Veranstaltung: Der Rechtsanwalt im Zivilprozess, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Ziel der anwaltlichen Tätigkeit ist in erster Linie die Verwirklichung der Mandanteninteressen.1 Daher kommt dem Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant maßgebliche Bedeutung für die gesamte anwaltliche Tätigkeit und tägliche Berufspraxis zu. Bedeutsam ist das Verhältnis insbesondere für die Pflichten des Anwalts, aber auch für seine Rechte. Ziel der Darstellung ist es, dieses Verhältnis näher zu beleuchten. Dabei werden Rechtsnatur, Zustandekommen und Beendigung des Verhältnisses erörtert und Besonderheiten im Vergleich zu „ähnlichen“ Rechtsverhältnissen aufgezeigt. Der Schwerpunkt der Darstellung liegt jedoch bei den gegenseitigen Rechten und Pflichten. Darüber hinaus wird der haftungsrechtliche Kontext dargestellt, wobei das Ausmaß der anwaltlichen Pflichten durchaus auch kritisch hinterfragt werden soll. Privatrechtliche Grundlage für das Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant ist der zwischen beiden geschlossene „Anwaltsvertrag“.2 Der „Anwaltsvertrag“ ist jedoch nicht, wie es der Begriff vermuten lassen könnte, als besonderer Vertragstyp gesetzlich normiert.3 Vielmehr unterliegt die Rechtsbeziehung zwischen Anwalt und Mandant grundsätzlich den „allgemeinen“ Bestimmungen des BGB.4 Der „Anwaltsvertrag“ ist demnach im Regelfall ein Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, §§ 611, 675 BGB.5 Der Anwalt schuldet also gewöhnlich keinen Erfolg, sondern lediglich Dienste höherer Art. Dem Mandanten mag es zwar stets darauf ankommen, dass seine Interessen erfolgreich wahrgenommen werden, jedoch kann der Anwalt die Ergebnisse seines Tätigwerdens lediglich prognostizieren und nicht garantieren, denn weder die Haltung des Gerichts, noch die Handlungsweise des Interessengegners sind für den Anwalt vollständig vorhersehbar.6 [...] 1 Zwanziger/Heitmann, Erfolgreich als Anwalt praktizieren, S. 28; Heussen, Anwalt und Mandant, S. 3. 2 Ahrens, Anwaltsrecht, Rn 337; Hartstang, Der deutsche Rechtsanwalt, S. 133. 3 Kritisch zum Begriff „Anwaltsvertrag“ Boergen, Vertragliche Haftung, S. 10. 4 Commichau, Der Anwalt und seine Praxis, Rn 68. 5 Hartstang, Der deutsche Rechtsanwalt, S. 134; Ahrens, Anwaltsrecht, Rn 337; Boergen, Vertragliche Haftung, S. 13; Zwanziger/Heitmann, Erfolgreich als Anwalt praktizieren, S. 26; RGZ 88, 223, 226; Schiemann, JuS 1983, 649, 649; Ostler, NJW 1975, 2273, 2273. 6 Boergen, Vertragliche Haftung, S. 13; Borgmann/Haug, Anwaltshaftung, III Rn 22.