Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Geschichte Deutschlands - Neuere Geschichte, Note: 19 von 20, , Veranstaltung: SEMINAR ZUR UE12, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Mitwirkung der Länder an der Bundespolitik, die bis in die Gegenwart nachwirkt, geht auf 1815 zurück und wurde erstmals in der Paulskirchenverfassung von 1849 bestimmt. Jene wirkten bzw. wirken dabei nicht in geschlossenem Auftreten, sondern über ein gemeinsames Organ, das ihre einzelnen und kollektiven Interessen gegenüber dem Bund wahrnahm bzw. wahrnimmt, nämlich den Bundesrat im Deutschen Kaiserreich, den Reichsrat in der Weimarer Republik und den Bundesrat in der Bundesrepublik Deutschland. Die drei Gremien stellten bzw. stellt dasselbe Kriterium zur Stimmenverteilung trotz Veränderungen hinsichtlich der Stimmenanzahl der jeweiligen Länder im derzeitigen Bundesrat auf, beobachteten bzw. beobachtet denselben Vorgang zur Mitgliederbestellung, verfügten bzw. verfügt größtenteils über dieselbe Struktur trotz Veränderungen bezüglich ihrer Funktionsweise im gegenwärtigen Bundesrat, waren bzw. ist durch dieselben Aufgabenbereiche trotz Veränderungen seit der Gründung des Reichsrates mit der Verstärkung der Mitwirkung an der Verwaltung des Reiches und im heutigen Bundesrat mit der Verstärkung des Umfangs der Aufgabenteile und -ziele in den jeweiligen Bereichen sowie der Erfüllungsfähigkeit der Aufgaben gekennzeichnet. Daher ist Ausgangspunkt unserer Arbeit die Annahme, dass die Entwicklung der Länderkammer in Deutschland in erheblichem Maße durch Kontinuität ausgeprägt ist. In Hinsicht auf die fortdauernde Teilhabe der Länder an der Nationalpolitik über ihre Kammer lässt sich fragen, warum in Deutschland die Länder auf ihre Mitwirkungsmöglichkeiten an der Nationalpolitik traditionell so stark darüber setzen.