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Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Verwaltungsrecht, Note: 1,7, Fachhochschule Trier - Umwelt-Campus, Standort Birkenfeld, Veranstaltung: Seminar/Vertiefung Verwaltungsprozessrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Gem. § 68 VwGO ist es bei bestimmten Klagen erst dann möglich, das VG anzurufen, wenn ein Vorverfahren stattgefunden hat. Dieses Verfahren, welches durch Erhebung eines Widerspruchs eingeleitet wird, stellt das sog. Widerspruchsverfahren dar. Dieses Widerspruchsverfahren dient, allg. Auffassung nach, im Wesentlichen drei Zielen: Der Selbstkontrolle…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Verwaltungsrecht, Note: 1,7, Fachhochschule Trier - Umwelt-Campus, Standort Birkenfeld, Veranstaltung: Seminar/Vertiefung Verwaltungsprozessrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Gem. § 68 VwGO ist es bei bestimmten Klagen erst dann möglich, das VG anzurufen, wenn ein Vorverfahren stattgefunden hat. Dieses Verfahren, welches durch Erhebung eines Widerspruchs eingeleitet wird, stellt das sog. Widerspruchsverfahren dar. Dieses Widerspruchsverfahren dient, allg. Auffassung nach, im Wesentlichen drei Zielen: Der Selbstkontrolle der Verwaltung, dem Rechtsschutz des Bürgers und der Entlastung der Verwaltungsgerichte. In erster Linie verfolgt das Widerspruchsverfahren den Zweck des Rechtsschutzes, der vom staatlichen Handeln betroffenen Person. Dieser Rechtsschutz geht inhaltlich über den gerichtlichen aus Art. 19 IV GG hinaus, da § 68 I 1 VwGO sowohl Zweck- als auch Rechtmäßigkeit behördlicher Entscheidungen zum Prüfungsgegenstand macht. Somit werden auch Interessen geschützt die ihrerseits nicht den Charakter eines subjektiven öffentlichen Rechts erreichen. Der Rechtsschutz des Betroffenen wird durch die ständig erneute vollinhaltliche Überprüfung der Verwaltungsentscheidung verstärkt.

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