Die Arbeit befasst sich mit der Reichweite der Wiederauflebensklausel des § 255 Abs. 2 InsO. Sie untersucht, in welchem Umfang Gläubiger, deren Insolvenzforderungen in einem Insolvenzplan teilweise erlassen wurden, an einem vor Planerfüllung neu eröffneten Insolvenzverfahren teilnehmen können. Hierfür wird betrachtet, wie Zahlungen zu behandeln sind, die der Schuldner vor Eröffnung des Folgeinsolvenzverfahrens in Erfüllung des Insolvenzplans bereits an diese Gläubiger erbracht hat. Die Arbeit zeigt auf, welche verschiedenen Verteilungsmodelle zwischen Alt- und Neu-Gläubigern in der Folgeinsolvenz zum Wiederaufleben von Forderungen bereits praktiziert wurden und analysiert die Wirkungsweise des heutigen § 255 Abs. 2 InsO. Behandelt wird außerdem, ob und mit welchen Folgen die Zahlungen, die der Schuldner vor Eröffnung des Folgeinsolvenzverfahrens geleistet hat, durch dessen Insolvenzverwalter angefochten werden können und ob die Wiederauflebenswirkung auch Zinsen erfasst.
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