Mit Vollzug der Verschmelzung nach dem UmwG geht das gesamte Vermögen des übertragenden Rechtsträgers ex lege auf den übernehmenden Rechtsträger im Wege der Universalsukzession über. Die Gesamtrechtsnachfolge berührt per se auch personenbezogene Daten von Kunden, Lieferanten und Vertragspartnern. Der aufnehmende Verband tritt an die Stelle des übertragenden Verbandes. Fragen des Datenschutzes wurden jedoch bislang im Kontext der Verschmelzungen nach dem UmwG in Wissenschaft wie Praxis kaum thematisiert. Stefan Schröcker untersucht, inwieweit personenbezogene Daten von der verschmelzungsrechtlichen Universalsukzession erfasst sind und - differenzierend nach den einzelnen Phasen einer Verschmelzung - weitergegeben werden dürfen. Grenzüberschreitende Verschmelzungen werden aufgrund ihrer besonderen Praxisrelevanz ebenfalls aufgegriffen. Das Datenschutzrecht darf dabei die Abwicklung von Verschmelzungen weder blockieren, noch grundlegend behindern. Allerdings müssen die Anforderungen des Datenschutzrechts in den einzelnen Phasen einer Verschmelzung gleichsam beachtet werden. Eine dahingehende Privilegierung besteht im Verschmelzungssachrecht nicht. Die Interessen der Beteiligten sowie der Betroffenen sind sorgsam gegeneinander abzuwägen. In summa muss die Weitergabe personenbezogener Informationen ohne Einwilligung der Betroffenen die ultima ratio bleiben.
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