Studienarbeit aus dem Jahr 2021 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: Gut (14 Punkte), Eberhard-Karls-Universität Tübingen, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Beendigung einer Geschäftsbeziehung, die dem französischen Recht unterliegt, ist stets riskant. Denn das französische Recht kennt ein Rechtsinstitut, das bei nicht-französischen Rechtsanwendern regelmäßig auf Erstaunen stößt: „der brutale Abbruch einer gefestigten Geschäftsbeziehung“. In den Rechtsordnungen der EU-Mitgliedstaaten existiert keine dem Art. L. 442-1 II C. com. entsprechende, derart die Privatautonomie beschneidende Rechtsnorm. Der Abbruch einer langjährigen Geschäftsbeziehung wird damit regelmäßig allein auf Grundlage des französischen Rechts virulent. Ein vergleichender Blick auf das deutsche Recht soll daher nur kurz erfolgen. Anschließend soll ein Verständnis für die französische Norm geschaffen werden, um sie in Fälle mit grenzüberschreitendem Bezug einordnen zu können. Hiernach erfolgt eine Betrachtung der rupture brutale im Lichte des internationalen Zivilverfahrensrechts (IZVR). Sodann werden die Folgen der Entscheidung des EuGHs für die rupture brutale im Bereich des internationalen Privatrechts (IPR) untersucht. Abschließend sollen mögliche Auswirkungen im Bereich des anwendbaren Sachrechts sowie ein alternativer Lösungsansatz zu der grundsätzlichen Problematik der Konkurrenz von Vertrag und Delikt aufgezeigt werden.