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Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,0, Duale Hochschule Baden-Württemberg Mannheim, früher: Berufsakademie Mannheim, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Kündigungsschutzgesetz ist kein Abfindungsgesetz, sondern ein Bestandsschutzgesetz, das einen gesetzlichen Abfindungsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur in Ausnahmefällen gewährt §§ 1 a, 9, und 10 KSchG. Die Realität vieler Kündigungsschutzverfahren sieht dennoch so aus, dass sie mit einem Vergleich enden. Dieser Realität sollte § 1 a KSchG Rechnung tragen. Der…mehr

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Produktbeschreibung
Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,0, Duale Hochschule Baden-Württemberg Mannheim, früher: Berufsakademie Mannheim, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Kündigungsschutzgesetz ist kein Abfindungsgesetz, sondern ein Bestandsschutzgesetz, das einen gesetzlichen Abfindungsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur in Ausnahmefällen gewährt §§ 1 a, 9, und 10 KSchG. Die Realität vieler Kündigungsschutzverfahren sieht dennoch so aus, dass sie mit einem Vergleich enden. Dieser Realität sollte § 1 a KSchG Rechnung tragen. Der Gesetzgeber bietet den Arbeitsvertragsparteien eine einfach zu handhabende, moderne, schnelle und unbürokratische Alternative zum Kündigungsschutzprozess. Dadurch sollen langatmige und kostenträchtige Kündigungsprozesse vermieden werden, wenn die Arbeitsvertragsparteien in jedem Fall nur an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen eine Abfindungszahlung interessiert sind. Der Arbeitnehmer muss nicht mehr den Weg über die Kündigungsschutzklage §§ 4,7 KSchG beschreiten, um eine Abfindung durchzusetzen, für den ArbG wird das Kündigungsrecht transparenter, kalkulierbarer und das Verfahren effizienter (er kann schneller die freiwerdende Stelle bei Bedarf neu besetzen) und schließlich entlastet die außergerichtliche Streitbeilegung die Gerichtsbarkeit. Allerdings begründet § 1 a KSchG keinen schuldrechtlichen Anspruch, sondern regelt nur eine Abfindungsoption. Dem Charakter nach handelt es sich um eine einzelvertraglich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer für die Hinnahme der Kündigung vereinbarte Abfindung.

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Autorenporträt
Zum Andenken an meinen Vater, der leider im Juli 2015 verstorben ist, wird sein Profil aufrecht erhalten und weiter geführt. Wir freuen uns, wenn Sie von seinen Büchern Gebrauch machen. Silke Schwab