Studienarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 1,3, Fachhochschule Bielefeld, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Idealfall sind beim Abschluss eines Vertrages stets die Personen unmittelbar beteiligt, die hinterher auch berechtigt und verpflichtet werden sollen. Das muss allerdings nicht immer der Fall sein und ist es in der Wirtschaft oftmals auch nicht, denn ohne Delegation von Aufgaben wären wirtschaftliche Prozesse nicht zu bewältigen. Auftreten und Handeln für einen anderen ist eine gängige Erscheinung des täglichen Lebens, so dass bei den Verhandlungen über den Abschluss eines Rechtsgeschäfts häufig eine dritte Person eingeschaltet wird. In der betrieblichen Praxis erfolgen Abschluss, Gestaltung und Beendigung von Verträgen nicht selten durch vertretungsberechtigte Angestellte, die die Interessen des Inhabers des Handelsgeschäftes wahrnehmen. Deshalb hat das Handeln im fremden Namen eine umfassende Bedeutung für das Rechtsleben. Bei einer Handelsgesellschaft spricht und schreibt jeder im Namen der Gesellschaft, sei es der Vorstandsvorsitzende der AG, der persönlich haftende Gesellschaft der KG, der Prokurist oder der Angestellte, beruflich gesehen spricht keiner im eigenen Namen. Dieses rechtsgeschäftliche Tätig werden für Dritte wird als Stellvertretung bezeichnet und wird in den §§ 164 ff. BGB abgehandelt. Auf den folgenden Seiten wird insbesondere die Stellvertretung des Verkäufers beim Abschluss eines Kaufvertrages behandelt, die in den §§ 164 ff. BGB geregelt wird. Das BGB stellt nach § 164 Abs. 1 drei Voraussetzungen an eine wirksame Stellvertretung: Die Abgabe einer eigenen Willenserklärung des Vertreters, das Handeln nach dem Offenkundigkeitsprinzip und das Vorliegen einer Vertretungsmacht.
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