Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 16,0, Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg, Veranstaltung: Straf - und Strafprozessrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: In der Rechtsprechung und Literatur gab es bis vor einigen Jahren keine Konstellation, in der ein Aufsichtsrat (AR) einer Aktiengesellschaft (AG) und der Tatbestand der Untreue § 266 StGB in einem Zug genannt wurden. Bis dato wurde die Haftung der Mitglieder eines AR stets zivil - und gesellschaftsrechtlich behandelt - und stellte bis dahin für die Strafverfolgungsbehörden ein unbekanntes Feld dar. Dies änderte sich jedoch, als die Medien ein deutliches Interesse an den Managern und vor allem an der Höhe der Vorstandsvergütungen - jeglicher Art - zeigten. Auch das öffentliche Interesse wurde deshalb geweckt, weil sich im Falle der Abfindungs- - und Pensionszahlungen die Beträge in zweistelligen Millionen Bereichen befinden. Die folgende Arbeit beschäftigt sich daher mit der Frage, welche Pflichten die AR - Mitglieder bzgl. des Gesellschaftsvermögens haben und was sie für den Untreuetatbestand des § 266 StGB erfüllen müssen, damit man diese Mitglieder strafrechtlich verfolgen kann. Abschließend werden einige Zeilen dem amerikanischen und französischen aktienrechtlichen System gewidmet. Schließlich werden im Zweiten Abschnitt dieser Arbeit einige Lösungsansätze bezüglich der angesprochenen Problematik, die sich im Laufe diese Referats ergibt, an vorgeschlagen.
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