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Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 1,7, FernUniversität Hagen (Rechtswissenschaftliche Fakultät - Wilhelm Peter Radt Stiftungslehrstuhl für Buergerliches Recht, Gewerblichen Rechtsschutz, Internationales Privat- und Zivilprozessrecht), Veranstaltung: Seminar zum gewerblichen Rechtsschutz, Sprache: Deutsch, Abstract: Wenn bisher der Inhaber von Urheberrechten in seinen Rechten verletzt wurde und er zur Durchsetzung dieser eine Auskunft von Dritten einholen musste, war dies bislang nicht gesetzlich, sondern nur im Rahmen des…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 1,7, FernUniversität Hagen (Rechtswissenschaftliche Fakultät - Wilhelm Peter Radt Stiftungslehrstuhl für Buergerliches Recht, Gewerblichen Rechtsschutz, Internationales Privat- und Zivilprozessrecht), Veranstaltung: Seminar zum gewerblichen Rechtsschutz, Sprache: Deutsch, Abstract: Wenn bisher der Inhaber von Urheberrechten in seinen Rechten verletzt wurde und er zur Durchsetzung dieser eine Auskunft von Dritten einholen musste, war dies bislang nicht gesetzlich, sondern nur im Rahmen des Gewohnheitsrechts geregelt. Wenn die angestrebte Auskunft zudem nur unter Verwendung von Verkehrsdaten i. S. v. § 3 Nr. 30 TKG erlangt werden konnte, musste der Rechteinhaber zunächst einen Umweg über das strafrechtliche Verfahren nehmen, um durch Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft die notwendigen Auskünfte zu erlangen. Damit waren die praktisch hoch relevanten Bereiche der Internetpiraterie und der Auskunftsbegehren gegen Internet-Provider nur unzureichend geregelt. Um diesen Mangel abzustellen hat der Gesetzgeber mit dem GeistEigVerbG nun in § 101 UrhG erstmals einen Auskunftsanspruch über Dritte normiert und führte in diesem Zusammenhang zugleich ein gesondertes Verfahren zur Verkehrsdatenauskunft ein. Die damit einhergehenden Änderungen sind Gegenstand dieser Arbeit.

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