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Das Werkvertragsrecht wurde reformiert und gilt seit dem 1. Januar 2018. Es sind explizit Regelungen für den Bauvertrag integriert worden. Um eine Einordung der neuen Normen §650b, c BGB in das neue Werkvertragsrecht zu ermöglichen, wird in der vorliegenden Studie zunächst ein Überblick über die wesentlichen Änderungen der Reform gegeben und die wichtigsten Regelungen werden kurz vorgestellt. Die Studie untersucht ausschließlich den Bauvertrag nach §650a ff. BGB und die Auswirkungen des neuen Anordnungsrechts (§650b BGB) auf die Vergütung von Nachtragsleistungen (§650c BGB). Eine der…mehr

Produktbeschreibung
Das Werkvertragsrecht wurde reformiert und gilt seit dem 1. Januar 2018. Es sind explizit Regelungen für den Bauvertrag integriert worden. Um eine Einordung der neuen Normen §650b, c BGB in das neue Werkvertragsrecht zu ermöglichen, wird in der vorliegenden Studie zunächst ein Überblick über die wesentlichen Änderungen der Reform gegeben und die wichtigsten Regelungen werden kurz vorgestellt. Die Studie untersucht ausschließlich den Bauvertrag nach §650a ff. BGB und die Auswirkungen des neuen Anordnungsrechts (§650b BGB) auf die Vergütung von Nachtragsleistungen (§650c BGB). Eine der wesentlichen Neuerungen ist das Anordnungsrecht des Auftraggebers, den Werkerfolg ohne Zustimmung des Auftragnehmers einseitig zu verändern. Der Gesetzgeber sieht für Änderungen im Vertrag und deren Auswirkung auf die Vergütung ein definiertes Prozedere vor, dessen Ziel ein frühes Einvernehmen der Parteien. Die vorliegende Untersuchung stellt die enge Verknüpfung der geänderten Leistungen und die korrespondierenden gesetzlichen Regelungen der Vergütung dar. In der Praxis von Bedeutung sind die Änderungsbefugnisse des Auftraggebers und die Möglichkeiten des Unternehmers auf ein Änderungsbegehren zu reagieren, sowie die Fragestellung nach einem einvernehmlichen Einigungsbestreben vor der einseitigen Anordnung durch den Auftraggeber. Der aus dem Anordnungsrecht des Auftraggebers resultierende Vergütungsanspruch des Unternehmers und seine Möglichkeiten der zeitnahen Durchsetzung sowie die Preisbildung werden untersucht. Der Unternehmer hat die Möglichkeit seine Preisforderung auf Grundlage der tatsächlich erforderlichen Kosten oder auf Basis einer hinterlegten Urkalkulation durchzusetzen. In der Praxis noch nicht einheitlich beantwortete Fragen sind in diesem Zusammenhang die Definition und Ermittlung der „tatsächlichen erforderlichen Kosten“, die Beurteilung der „Angemessenheit der Zuschläge“, und Voraussetzungen einer „ausreichenden Aufschlüsselung der Urkalkulation“. Ergänzend werden anhand eines vereinfachten Beispiels die verschiedenen Methoden zur Preisermittlung des geänderten Mehraufwandes im zeitlichen Ablauf des gesetzlich vorgegebenen Prozederes – also vor (§650b BGB) und nach (§650c BGB) einer Anordnung durch den Auftraggeber – dargestellt. Abschließend erfolgt eine Zusammenfassung der in der Praxis auftretenden Problemstellungen bei der Anwendung der neuen Regelungen sowie ein Ausblick auf gegebenenfalls notwendige Anpassungen der gesetzlichen Regelungen in der Zukunft.
Autorenporträt
Frank Krüger, Jahrgang 1973, schloss das Studium des Bauingenieurwesens an der TU Braunschweig im Jahr 1998 ab und erweiterte seine betriebswirtschaftlichen Kenntnisse durch den berufsbegleitenden Abschluss zum Diplom Wirtschaftsingenieur im Jahr 2002. Durch seine langjährige Tätigkeit in verantwortungsvollen Positionen der Bauwirtschaft auf Auftragnehmerseite ist er mit den juristischen Besonderheiten des Vergaberechts und Projektmanagements vertraut. Im Jahr 2020 schloss der Autor ein berufsbegleitendes Studium zum LL.M ab.