Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,7, Fachhochschule der Wirtschaft Paderborn (FB Wirtschaft), Veranstaltung: Wirtschaftsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Es gibt keinen allgemein anerkannten Begriff des Arbeitnehmers. Nach Hueck ist Arbeitnehmer, wer auf Grund privatrechtlichen Vertrags oder eines ihm gleichgestellten Rechtsverhältnisses im Dienst eines anderen zur Arbeit verpflichtet ist. Nikisch definiert Arbeitnehmer als eine Person, die im Dienst eines anderen beschäftigt wird, die in einem Betrieb eingegliedert ist. Einigkeit besteht darüber, dass der Arbeitnehmer abhängige, fremdbestimmte Arbeit, hingegen der Selbständige eine selbstbestimmte Tätigkeit leistet. In der Rechtsprechung wird vor allem von der Definition Huecks ausgegangen. Nach ihr sind für den Begriff des Arbeitnehmers drei Voraussetzungen zu erfüllen.
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