Masterarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,3, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, Sprache: Deutsch, Abstract: In der vorliegenden Arbeit werden mögliche Handlungsalternativen zu ausgewählten Problematiken im Zusammenhang mit dem Brexit vorgestellt. Der deutsche Gesetzgeber reagierte darauf durch entsprechende Gesetze, um die Folgen des Brexit einzudämmen. Jedoch allein der unbekannte Zeitpunkt des Brexit lässt Rechtsunsicherheiten entstehen, wodurch die Folgen für Unternehmensumwandlungen nicht vollständig absehbar sind. Der Brexit stellt das am häufigsten diskutierte Thema in den Schlagzeilen des Frühjahrs 2019 dar. Im Juni 2016 stimmte das Volk des Vereinigten Königreichs in einem Referendum über die Zukunft von Großbritannien und Nordirland in der EU ab. Eine knappe Mehrheit von 51,89 % der abgegebenen Wählerstimmen entschied sich für den Austritt des Vereinigten Königreichs, weshalb die britische Regierung dem Europäischen Rat im März 2017 jenen Austritt gemäß Artikel 50 Absatz 2 EUV formell mitteilte. Seit diesem Zeitpunkt stehen der Brexit und insbesondere die daraus resultierenden Auswirkungen im Mittelpunkt der europäischen Entwicklung. Der genaue Zeitpunkt des Brexit ist gegenwärtig nicht bekannt und verursacht auf vielen Gebieten Rechtsunsicherheit. Dazu gehören auch das nationale und internationale Umwandlungsteuer- und Umwandlungsrecht. Insbesondere bei grenzüberschreitenden Umwandlungsvorgängen innerhalb der EU herrscht eine große Unsicherheit, weil entsprechende sekundärrechtliche Regelungen nur für die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften existieren. Sowohl zivil- als auch steuerrechtlich ergeben sich aus fehlenden sekundärrechtlichen Verfahrensvorschriften und dem anstehenden Brexit mehrere Problembereiche. Als Beispiele sind die Haftungsproblematik der britischen Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland auf zivilrechtlicher Seite oder der Anwendungsbereich des UmwStG auf steuerrechtlicher Seite zu nennen. Eine Limited wird nach dem Brexit nicht mehr als Kapitalgesellschaft anerkannt und folglich als Personengesellschaft mit unbeschränkter Haftung der Gesellschafter eingeordnet. Die Eröffnung des Anwendungsbereichs des UmwStG ist an den Nachweis des doppelten EU-Bezugs geknüpft, welcher nach dem Brexit durch die Behandlung des Vereinigten Königreichs als Drittland Probleme aufwirft.
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