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  • Format: PDF

Masterarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich BWL - Controlling, Note: 1,0, Bergische Universität Wuppertal, Sprache: Deutsch, Abstract: Seit mehr als 14 Jahren erklären Unternehmen, ob sie die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) umgesetzt haben. Seit vier Jahren muss eine eventuelle Abweichung vom DCGK begründet werden. Die Begründung kann Unternehmen die Möglichkeit bieten, darzulegen, weshalb die Nichtbefolgung einer Kodexempfehlung nicht notwendigerweise als Zeichen schlechter Corporate Governance bewertet werden darf. Die Regierungskommission hat eine solche…mehr

Produktbeschreibung
Masterarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich BWL - Controlling, Note: 1,0, Bergische Universität Wuppertal, Sprache: Deutsch, Abstract: Seit mehr als 14 Jahren erklären Unternehmen, ob sie die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) umgesetzt haben. Seit vier Jahren muss eine eventuelle Abweichung vom DCGK begründet werden. Die Begründung kann Unternehmen die Möglichkeit bieten, darzulegen, weshalb die Nichtbefolgung einer Kodexempfehlung nicht notwendigerweise als Zeichen schlechter Corporate Governance bewertet werden darf. Die Regierungskommission hat eine solche Abweichungskultur vom Kodex im Jahr 2012 sogar so weit gewürdigt, dass diese explizit in die Präambel des DCGK geschrieben wurde. Dennoch weisen Stimmen aus Literatur und Wirtschaft darauf hin, dass eine Etablierung einer Abweichungskultur im Jahr 2016 noch immer nicht gelungen ist. Dabei kann eine in der Entsprechenserklärung geäußerte Empfehlungsabweichung aus drei wesentlichen Gründen nicht per se als Konsequenz einer schlechten Corporate Governance zu werten sein. Dies kann erstens an der unternehmerischen Spezifikation liegen, die eine sinnvolle Befolgung der jeweiligen Empfehlung verhindert. Zweitens kann die jeweilige Empfehlung als solche allgemein von der Wissenschaft als kritisch und womöglich sogar unternehmensschädlich bewertet worden sein. Drittens sind verschiedene Szenarien denkbar, bei welchen das betroffene Unternehmen aufgrund von rechtlicher bzw. auslegungstechnischer Unklarheit eine Abweichung erklärt hat, obwohl tatsächlich gar keine erklärt werden musste und das Unternehmen der Best Practice der Empfehlung gefolgt ist.

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